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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.05.2006 - 5 ME 35/06 - asyl.net: M8282
https://www.asyl.net/rsdb/M8282
Leitsatz:

Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 4 AufenthG, die für volljährige ledige Kinder eines Ausländers, dessen Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG bis zum Inkrafttreten des Gesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht, ist nicht anwendbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu einer solchen Feststellung durch verwaltungsgerichtliches Urteil verpflichtet worden, dieses Urteil aber erst nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig geworden ist. Auch eine analoge Anwendung der Übergangsregelung (§ 104 Abs. 4 AufenthG) ist nicht gerechtfertigt.

 

Schlagwörter: Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, Kinder, Volljährigkeit, Flüchtlingsanerkennung, Aufenthaltserlaubnis, Gleichheitsgrundsatz, sonstige Familienangehörige, außergewöhnliche Härte
Normen: AufenthG § 104 Abs. 4; GG Art. 3; AufenthG § 104 Abs. 3; AuslG 3 20 Abs. 4; AufenthG § 32; AufenthG § 36
Auszüge:

Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 4 AufenthG, die für volljährige ledige Kinder eines Ausländers, dessen Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG bis zum Inkrafttreten des Gesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht, ist nicht anwendbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu einer solchen Feststellung durch verwaltungsgerichtliches Urteil verpflichtet worden, dieses Urteil aber erst nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig geworden ist. Auch eine analoge Anwendung der Übergangsregelung (§ 104 Abs. 4 AufenthG) ist nicht gerechtfertigt.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 104 Abs. 4 AufenthG mit der Begründung herleiten, eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung des Art. 3 GG gebiete es, die nach dieser Vorschrift vorausgesetzte Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes "bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes" (01.01.2005) auch dann anzunehmen, wenn diese Feststellung - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - nach dem 1. Januar 2005 getroffen worden ist. § 104 Abs. 4 AufenthG ist eine Übergangsregelung, mit der das Ziel verfolgt wird, volljährigen ledigen Kindern, die, hätte das neue Recht schon zu der Zeit gegolten, zu der sie noch minderjährig waren, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten, unter bestimmten Voraussetzungen an der Verbesserung der Rechtsstellung der Flüchtlinge und ihrer minderjährigen Kinder durch das Zuwanderungsgesetz (v. 30.07.2004, BGBl. I S. 1950) teilhaben zu lassen. Auch ihnen soll es möglich sein, als Kind eines Ausländers, bei dem unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Die Übergangsregelung setzt aber voraus, dass die Feststellung des genannten Abschiebungsverbots "bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar" getroffen worden ist. Damit wird der Kreis der von der Übergangsregelung erfassten volljährigen ledigen Kinder ausdrücklich durch eine zeitliche Komponente begrenzt. Erfasst werden nur Kinder von Ausländern, bei denen bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005 feststeht, ob die Flüchtlingseigenschaft des § 51 Abs. 1 AuslG besteht; volljährige Kinder von Ausländern, bei denen das nicht der Fall ist, weil die genannte Feststellung erst nach dem 1. Januar 2005 getroffen wird, sind ausdrücklich in diese Übergangsregelung nicht einbezogen, und zwar unabhängig davon, ob diese spätere Feststellung - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - durch die Führung eines Rechtsstreits bedingt ist oder auf anderen Gründen beruht. Es mag zwar wünschenswert sein, auch diese Fälle in die Übergangsregelung einzubeziehen, eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung ist entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung aber nicht geboten. Denn eine solche Begünstigungen erweiternde Übergangsregelung kann den von ihr betroffenen Kreis auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) mit sachgerechten Gründen begrenzen. Einen sachgerechten Grund stellt es dar, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes umstrittene Fälle nicht einbezogen werden. Denn dadurch wird der Anwendungsbereich der begünstigenden Übergangsregelung klar umrissen, wodurch auch die Folgeneinschätzung dieser Übergangsregelung im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vereinfacht wird. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Vater der Antragstellerin keinen Einfluss auf die Dauer des seine Flüchtlingseigenschaft betreffenden Prozesses hatte und bei schnellerem Verfahrensablauf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (§ 51 Abs. 1 AuslG) vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 hätte erfolgen können. Denn der sachliche Grund für die Begrenzung des Anwendungsbereichs der begünstigenden Übergangsregelung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht umstrittene Fälle besteht unabhängig davon, auf welchen Gründen es beruht, dass in diesem Zeitpunkt die vorausgesetzte Flüchtlingseigenschaft (§ 51 Abs. 1 AuslG) noch nicht geklärt ist.

Auch eine analoge Anwendung des § 104 Abs. 4 AufenthG ist nicht gerechtfertigt. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend mit der Begründung, eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor, verneint. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschriebene Beschränkung der begünstigenden Übergangsregelung den Intentionen des Gesetzgebers nicht entspricht und deshalb eine der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufende Lücke besteht. Außerdem fehlt es an dem für eine entsprechende Anwendung darüber hinaus vorausgesetzten tatbestandlichen Vergleichbarkeit des geregelten Falles (Anwendung der Übergangsregelung bei unanfechtbar feststehender Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens) mit dem ungeregelten Fall der im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch ungeklärten (umstrittenen) Flüchtlingseigenschaft (vgl. zu den genannten Analogievoraussetzungen: BVerwG, Beschl. v. 28.03.2003 - 6 B 22.03 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rspr. des BVerwG, 442.066, § 53 TKG, Nr. 2, S. 10; BVerwG, Beschl. v. 13.07.1999 - 1 C 13.98 -, Buchholz, 237.1, BetrAVG, Nr. 16, S. 8; Schmidt, Die Analogie im Verwaltungsrecht, Verwaltungsarchiv 2006, 139, 142 und 144).