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VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.05.2006 - 14 A 29/05 - asyl.net: M8310
https://www.asyl.net/rsdb/M8310
Leitsatz:

Keine Verbesserung der Situation in Berg-Karabach seit 2000, die einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung rechtfertigen würde; Auswärtiges Amt verfügt über keine direkten Erkenntnisse aus Berg-Karabach.

 

Schlagwörter: Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Aserbaidschan, Berg-Karabach, interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Änderung der Sachlage, Auswärtiges Amt
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1
Auszüge:

Keine Verbesserung der Situation in Berg-Karabach seit 2000, die einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung rechtfertigen würde; Auswärtiges Amt verfügt über keine direkten Erkenntnisse aus Berg-Karabach.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Widerruf des Bescheides vom 25.02.2000 durch den Bescheid vom 25.01.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Eine derartige nachträgliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse hat in Aserbaidschan nicht stattgefunden.

Insbesondere ist Berg-Karabach nicht nachträglich als inländische Fluchtalternative entstanden.

Zwar hat sich die Beklagte in dem hier angefochtenen Widerrufsbescheid darauf berufen - was vom Wortlaut her offenbar aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.12.2003 an das VG Greifswald stammt -, dass sich die Lebens- und Versorgungssituation in Berg-Karabach wesentlich verbessert und der in der Republik Armenien angeglichen habe. Einschränkend heißt es dort lediglich, die aus Aserbaidschan Vertriebenen seien aber zumeist in Flüchtlingsunterkünften untergebracht und führten ein sehr bescheidenes Leben. Bereits von daher kann nicht von einer erheblichen Veränderung in Berg-Karabach ausgegangen werden, die im Nachhinein zu einem Widerruf des Ausspruchs über die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG führen könnte.

Das gleiche Bild ergibt sich bei Berücksichtigung der Auskünfte anderer Gutachter, wie z.B. von Tessa Savvidis oder des Transkaukasusinstituts, die bis in das Jahr 2005 hinein die wirtschaftliche Situation in Berg-Karabach sehr bescheiden schildern, bzw. ausdrücklich aussagten, dass die Lage in den letzten Jahren gleichbleibend geblieben sei (so Transkaukasusinstitut in seiner Auskunft vom 18.10.2005 an OVG Greifswald).

Somit bleibt festzustellen, dass die einzige positive Äußerung zur wirtschaftlichen Situation in Berg-Karabach diejenige des Auswärtigen Amtes ist, die die Beklagte in ihrem Widerrufsbescheid für sich in Anspruch nimmt - wobei diese, wie oben dargelegt, für das Gericht allerdings keine erhebliche Änderung der Sachlage seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens erkennen lässt. Zudem wird diese Erklärung des Auswärtigen Amtes dadurch relativiert, das dieses in seiner Auskunft vom 18.11.2005 an das OVG Greifswald selbst darauf hinweist, dass die Mitarbeiter der Botschaft Berg-Karabach nicht besuchen könnten und daher z.B. den Wahrheitsgehalt von Aussagen der Medien in Berg-Karabach über eine positive wirtschaftliche Entwicklung nicht einzuschätzen vermögen.