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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 10.02.2006 - AN 18 K 04.30568 - asyl.net: M8334
https://www.asyl.net/rsdb/M8334
Leitsatz:
Schlagwörter: Eritrea, ELF-NC, Eritrean Liberation Front - National Council, Mitglieder, exilpolitische Betätigung, Überwachung im Aufnahmeland, Situation bei Rückkehr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. März 2004 in Ziffer 2, 3 und in Ziffer 4 insoweit, als eine Abschiebung nach Eritrea angedroht wird, ist das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Wie den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften zu entnehmen ist, hat sich die Verfolgungsgefahr selbst für solche Asylbewerber mit nicht exponiertem exilpolitischen Engagement bei einer Rückkehr nach Eritrea hin bis zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verschärft.

Da somit davon auszugehen ist, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers, die über die bloße Mitgliedschaft in der ELF-NC hinausgehen, der eritreischen Regierung bekannt sind, sie auch insbesondere über das Internet Informationen über regimekritische Veranstaltungen und Demonstrationen im Ausland erhalten kann, war das Bundesamt unter diesen Umständen zu verpflichten, im Falle des Klägers das Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Eritrea festzustellen.