1. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass im Falle einer nachgeschobenen Abschiebungsandrohung gegen einen ausgewiesenen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die vom EuGH aus der Richtlinie 64/221/EWG abgeleiteten Grundsätze auch im Klageverfahren gegen die Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, zumindest wenn sie im Ausweisungsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten. Denn auch die Abschiebungsandrohung dürfte eine "Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet" im Sinne der Richtlinie sein.
2. Deshalb ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege der erfolgsaussichtenunabhängigen Interessenabwägung gegen eine solche nachgeschobene Abschiebungsandrohung zu gewähren.
1. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass im Falle einer nachgeschobenen Abschiebungsandrohung gegen einen ausgewiesenen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die vom EuGH aus der Richtlinie 64/221/EWG abgeleiteten Grundsätze auch im Klageverfahren gegen die Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, zumindest wenn sie im Ausweisungsverfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten. Denn auch die Abschiebungsandrohung dürfte eine "Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet" im Sinne der Richtlinie sein.
2. Deshalb ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege der erfolgsaussichtenunabhängigen Interessenabwägung gegen eine solche nachgeschobene Abschiebungsandrohung zu gewähren.
(Amtliche Leitsätze)