Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis entschieden, dass die Vorschrift des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf die Klägerin anwendbar ist. Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Grundsatzurteil vom 15. März 2006 - 10 LB 7/06 - die Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf ein lediges, unter 16 Jahre altes ausländisches Kind eines Asylbewerbers, das vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geboren worden ist, mit überzeugender Begründung bejaht. Der erkennende Senat schließt sich diesem Urteil nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung im vollen Umfang an.