Das sog. offene Kirchenasyl lässt nicht wegen "Untertauchens" das Rechtsschutzinteresse für aufenthaltssichernde Anträge entfallen.
Dies zugrunde gelegt ist der Antrag zulässig.
Insbesondere steht ihm nicht entgegen, dass sich die Antragsteller nicht in der ihnen zugewiesenen Unterkunft, sondern den Räumlichkeiten der ... aufhalten. Die zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses beim sog. Untertauchen entwickelte Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97, NJW 1999, 2608; OVG Weimar, Beschluss vom 02.07.1999 - 10 CE 99.968, NVwZ 2000 Beilage I S. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 13.04.2000 - 10 A 11740/98, NVwZ 2000 Beilage Nr. 9 S. 107) ist auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Aufenthaltsort der Antragsteller bekannt ist und die Ausländerbehörde an Vollzugsmaßnahmen nicht gehindert wäre.
Der statthafte Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist zu bejahen, weil die Antragsgegnerin durch die Beantragung eines Abschiebehaftbefehls zu erkennen gegeben hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen und den Antragstellern ein weiterer Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Kirchengemeinde nicht länger zuzumuten ist. Der Anordnungsanspruch folgt aus § 60a Abs. 2 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt hier darin begründet, dass die Tochter der Antragstellerin zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und weder sie noch der Kindesvater die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen bereit sind. Daher kann die Antragstellerin das ihr zustehende Sorgerecht nur im Bundesgebiet ausüben. Eine Trennung der familiären Gemeinschaft gegen ihren Willen würde gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 2 GG) verstoßen.