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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 14.06.2006 - 1 B 49.06 - asyl.net: M8442
https://www.asyl.net/rsdb/M8442
Leitsatz:

Aufhebung des Beschlusses des OVG Niedersachsens vom 16.2.2006 - 9 LB 27/03 - (ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 14) und Zurückverweisung an das OVG wegen Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht und das Gebot des rechtlichen Gehörs.

 

Schlagwörter: Irak, Christen, Verfahrensmangel, Sachaufklärungspflicht, rechtliches Gehör, Beweisantrag, Chaldäer
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

Aufhebung des Beschlusses des OVG Niedersachsens vom 16.2.2006 - 9 LB 27/03 - (ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 14) und Zurückverweisung an das OVG wegen Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht und das Gebot des rechtlichen Gehörs.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Beschwerde rügt im Ergebnis zu Recht einen Verfahrensmangel durch Verletzung der Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat - wie mit der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird - mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 (GA Bl. 145) ausgeführt, dass im Irak nach einem (beigefügten) Info-Blatt der Gesellschaft für bedrohte Völker eine Christenverfolgung stattfinde. 110 Christen seien bereits von radikalen Islamisten ermordet worden und 30 000 bis 70 000 Assyro-Chaldäer - zu denen die Kläger gehörten - seien bereits aus dem Irak geflohen. Hierzu wurde die Einholung von Sachverständigengutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker und des Deutschen Orient-Instituts beantragt. Das Berufungsgericht hat zwar mit der nachfolgenden Übersendung einer neuen Erkenntnismittelliste (Stand 8. Juli 2005) und dem gleichzeitigen Hinweis zu einer weiterhin beabsichtigten Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO - entsprechend den früheren Anhörungen vom 17. Mai 2004 und 16. Dezember 2004 - zu erkennen gegeben, dass es dem Beweisantrag nicht nachkommen will. Auch hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Beschlusses den Vortrag der Kläger erwähnt, die Christen im Irak unterlägen jetzt einer mittelbaren Verfolgung durch Islamisten (BA S. 3), und sich mit der Gefahr einer religiösen Verfolgung befasst (BA S. 6 f.). Dem Beschluss lässt sich aber nicht entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht hierzu auch den im Schriftsatz vom 22. Dezember 2004 enthaltenen Beweisantrag zur Kenntnis genommen und aus welchen Gründen es die beantragte weitere Aufklärung für entbehrlich gehalten hat (zur Behandlung von Beweisanträgen im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 4. April 2003 - BVerwG 1 B 244.02 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 62; Beschluss vom 27. Dezember 2001 - BVerwG 1 B 361.01 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 56 m.w.N.). Dadurch hat das Berufungsgericht die gerichtliche Aufklärungspflicht und das rechtliche Gehör der Kläger verletzt. Es ist nicht auszuschließen, dass es bei richtiger Sachbehandlung Beweis erhoben und in der Sache anders entschieden hätte.