LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2006 - L 1 B 22/06 AS - asyl.net: M8468
https://www.asyl.net/rsdb/M8468
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Ausreisepflicht, Abschiebungsandrohung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5
Auszüge:

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind leistungsberechtigt Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Zu diesem Personenkreis zählen unter anderem Ausländer, die - wie der Bf. - nicht oder nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 1 AsylbLG, Rn. 8). Eine leistungsrechtliche Zuordnung zum AsylbLG ist auch dann vorzunehmen, wenn über die Ausreisepflicht noch nicht entschieden ist, also bereits vor Zustellung einer Abschiebungsandrohung oder auch dann, wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht nicht mehr vollstreckbar ist (vgl. Hohm/Fritze/Vormeier, GK-AsylbLG, § 1, Rn. 80). Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass der Bf. dem Bescheid der Stadt L vom 13.03.2006 widersprochen und bei dem Verwaltungsgericht L einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gestellt hat.