Der Kläger hat einen Anspruch auf die im Wege seines Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begehrte Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG.
Mit dem umfassenden Gutachten des Arztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. Hans Wolfgang Gierlichs, 52076 Aachen, vom 25. Juli 2005 hat der Kläger ein neues Beweismittel für die von ihm behauptete Erkrankung vorgelegt, welches bei Abschluss des vorangegangenen, mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Februar 2005 endenden Verfahrens noch nicht existierte.
Dieses neue Beweismittel führt auch zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung in der Sache.
Dabei kann für die hier zu treffende Entscheidung letztlich dahinstehen, ob - was unter Berücksichtigung der zum Thema in eigener Person erlittener Gewalt eher inhaltsarmen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 14. April 1998 zumindest auf den ersten Blick weiterhin fraglich erscheint - es sich bei der ernsthaften psychischen Erkrankung, unter der der Kläger nach dem Gesamtbild der zahlreichen zwischenzeitlich vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten wohl erwiesenermaßen leidet, tatsächlich um eine aufgrund von Erlebnissen in seiner Heimat hervorgerufene posttraumatische Belastungsstörung handelt und ob diese gegebenenfalls dort in einer zur Abwendung von Schadensfolgen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausreichenden Art und Weise behandelbar wäre (vgl. zum aktuellen Erkenntnisstand diesbezüglich etwa den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006).
Losgelöst davon droht dem Kläger nach den auf der Grundlage von zwei Untersuchungsterminen über insgesamt ca. 4 Stunden getroffenen, detaillierten, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Feststellungen des umfänglichen Gutachtens Dr. Gierlichs vom 25. Juli 2005, auf das wegen der Einzelheiten insoweit Bezug genommen wird, jedenfalls im Falle einer Abschiebung nach Serbien und Montenegro eine erhebliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes, die in seinem Fall zu einem konkreten und hohen Suizidrisiko nicht nur während des Abschiebungsvorganges, sondern auch im Heimatland führen würde (siehe Seiten 40 ff, 42 des Gutachtens).
Dass dem sonach anzunehmenden hohen Risiko eines Suizids alsbald nach der Rückkehr in die Heimat vorliegend erfolgreich durch den Einsatz von Gegenfaktoren entgegengewirkt werden könnte, insbesondere mittels der gutachterlich teilweise für erforderlich gehaltenen sofortigen fachärztlichen Inempfangnahme, erscheint angesichts der grundsätzlichen Begrenzung des öffentlichen Gesundheitswesens auf eine medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen und darüber hinaus nur vereinzelt vorhandener und regelmäßig nur gegen Entgelt tätig werdender privater Fachärzte (siehe näher AA, Lagebericht vom 29. Juni 2006) nicht ausreichend gewährleistet. Nichts anderes gilt auch für die alternativ angesprochene Möglichkeit einer intensivierten medikamentösen Therapie (Gutachten Dr. Gierlichs, Seite 36 unten f), da diese sich - einmal ganz abgesehen von hierdurch aufgeworfenen medizinisch-ethischen Problemen - nach den Feststellungen des Gutachters jedenfalls auch nicht im Voraus festlegen lässt, d. h. zunächst einmal vor Ort dem persönlichen Bedarf des Klägers in seinem nach einer Abschiebung konkret gegebenen psychischen Erregungszustand angepasst werden müsste.
Sonach wäre der Kläger mithin zumindest in der für ihn besonders problematischen Phase unmittelbar nach der zwangsweisen Rückverbringung in seine Heimat aller Voraussicht nach ohne ausreichenden Schutz. Danach kann letztlich nicht auf der Grundlage belastbarer Fakten darauf vertraut werden, dass es gelingen wird, den Kläger an den mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden suizidalen Handlungen zu hindern.
Bei der sonach für den Kläger - zumindest noch derzeit wegen des bis dato nicht ausreichenden Therapiefortschrittes (zum Stand der laufenden Therapie siehe zuletzt die Bescheinigung des Therapiezentrums für Folteropfer in Köln vom 19. Juni 2006) - beachtlich wahrscheinlich bestehenden Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes handelt es sich schließlich auch bereits nach der Schwere der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes nicht lediglich um eine allgemeine, die Bevölkerung allgemein oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, treffende Gefahr im Sinne des die Anwendung des Satzes 1 der Vorschrift grundsätzlich ausschließenden § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.