Armenische Volkszugehörige aus Berg-Karabach haben zwar möglicherweise noch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, ihnen wird aber die Einreise nach Aserbaidschan verwehrt; keine inländische Fluchtalternative im übrigen Aserbaidschan vor Verfolgung (hier: Folter und Misshandlung im Strafverfahren) durch Behörden in Berg-Karabach.
Armenische Volkszugehörige aus Berg-Karabach haben zwar möglicherweise noch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit, ihnen wird aber die Einreise nach Aserbaidschan verwehrt; keine inländische Fluchtalternative im übrigen Aserbaidschan vor Verfolgung (hier: Folter und Misshandlung im Strafverfahren) durch Behörden in Berg-Karabach.
(Leitsatz der Redaktion)
Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass bei den Klägern ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegt.
Rechtsgrundlage des Begehrens der Kläger ist nunmehr die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Neuregelung in § 60 Abs. 5 AufenthG, die an die Stelle von § 53 Abs. 4 AuslG getreten ist.
1. Mit den detailreichen und - von bloßen Übersetzungsungenauigkeiten abgesehen - in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Darlegungen der Kläger ist zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, dass diese wegen des Verdachts des Viehdiebstahls und des Waffenhandels inhaftiert und während der Haft erheblich mißhandelt wurden, also eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung erlitten haben.
Die den Klägern zugefügte unmenschliche und erniedrigende Behandlung ist angesichts der Vielzahl an beteiligtem Personal der Polizei (oder der Miliz) und des Militärs nicht als so genannter Amtswalterexzess zu beurteilen, denn das ähnlich brutale Vorgehen unterschiedlicher Polizei- und Militärstellen ohne Furcht der beteiligten Amtspersonen vor einer Ahndung dieses Verhaltens ist ohne stillschweigende Billigung oder zumindest tatenlose Hinnahme durch die übergeordneten staatsähnlichen Strukturen (vgl. BVerwG vom 8.11.2002 - 1 B 20/02 Buchholz 11 Art, 16 a GG Nr. 47 m.w.Nachw.) in Berg-Karabach nicht vorstellbar oder jedenfalls gänzlich unwahrscheinlich. Der Senat hat vielmehr den Eindruck, dass angesichts der weiterhin unsicheren Situation in Berg-Karabach insbesondere bei mutmaßlicher Verletzung der Sicherheitsinteressen dieses Gebiets generell ungestraft derart gegen verdächtige Personen vorgegangen wird.
2. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat droht den Klägern wiederum eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
a) Abzustellen ist nicht auf Stamm-Aserbaidschan, sondern auf das noch heute völkerrechtlich nicht als Staat anerkannte Gebiet Berg-Karabach.
aa) Den aktuell drohenden Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK können die Kläger nicht durch eine Rückkehr nach Stamm-Aserbaidschan ausweichen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass alle Kläger armenische Volkszugehörige sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Das gilt auch für den Kläger zu 1, der von einem armenischen Vater und einer aserischen Mutter abstammt, denn die Volkszugehörigkeit richtet sich in erster Linie nach der amtlichen Volkszugehörigkeit des ehelichen Vaters (Transkaukasus-Institut - TKI - vom 6.10.2005).
Es mag zwar sein, dass die Kläger ungeachtet ihrer armenischen Volkszugehörigkeit aus folgenden Gründen weiterhin aserbaidschanische Staatsangehörige sind: (...) Heute gilt das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 30. September 1998, nach dessen Art. 1 - verkürzt dargestellt - aserbaidschanischer Staatsangehöriger ist, wer auf dem Territorium des Staates geboren ist oder wer zumindest einen Elternteil mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit hat. Auch danach wäre eine fortbestehende aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Kläger nicht zweifelhaft, wenn nicht nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Grundlage die "Meldung der Person an ihrem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes" wäre (vgl. Lorenz aaO und TKI vom 6.10.2005). Löschungen im Melderegister wurden zwar von Amts wegen hinsichtlich derjenigen armenischen Volkszugehörigen vorgenommen, die Stamm-Aserbaidschan verlassen hatten. Damit wurde die erwünschte Rechtsfolge des Verlusts der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit für die betroffenen armenischen Volkszugehörigen erreicht. Das bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil es derartige Löschungen in den Melderegistern von Berg-Karabach nicht gab. Aserbaidschan hat zwar seit vielen Jahren keine Herrschaftsgewalt mehr auf dem Gebiet von Berg-Karabach, betrachtet und beansprucht dieses Gebiet aber weiterhin als Teil des Staatsgebiets. Mangels Herrschaftsgewalt konnten aber dort Löschungen in den Melderegistern nicht vorgenommen werden und "Fernabmeldungen" wurden zu keiner Zeit festgestellt (TKI vom 6.10.2005). Eine fortbestehende Meldung in Berg-Karabach könnte demnach ausnahmsweise dazu geführt haben, dass keine "Registerbereinigung" stattfand und die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Kläger nicht verloren ging.
Ungeachtet eines - bei korrekter Verfahrensweise der aserbaidschanischen Behörden - möglicherweise anzuerkennenden Fortbestands der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit der Kläger ist aber weiter zu berücksichtigen, dass nach der aserbaidschanischen Behördenpraxis hinsichtlich der aus Stamm-Aserbaidschan stammenden Armenier wegen der inzwischen vorgenommenen Zwangsabmeldungen (vgl. Auswärtiges Amt - AA - vom 12. und 29.12.2005, TKI vom 6.10.2005) eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit regelmäßig verneint wird und diesen Armenier die Einreise verweigert wird.
Steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass den Klägern eine Einreise nach Stamm-Aserbaidschan nicht gestattet wird, dann stellt sich die Frage nicht, ob ihnen dort Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK drohen. Deshalb ist nicht zu prüfen, ob die im angegriffenen Urteil ausführlich begründete Gefährdung für die aktuelle Lage im Lande zutrifft.
bb) Entscheidungserheblich kommt es demnach allein darauf an, ob die Kläger bei einer Rückkehr nach Berg-Karabach Gefahren nach Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Der Senat geht mit der übereinstimmenden Ansicht aller beigezogenen einschlägigen Erkenntnisse davon aus, dass eine legale Rückkehr nach Berg-Karabach nur über Armenien möglich ist, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen sind und im Zusammenhang mit behördlichen Anforderungen wohl ein monatelanger Zwischenaufenthalt in Armenien unter ungünstigen Lebensbedingungen erforderlich sein kann. Diese Fragen bedürfen aber keiner Erörterung, weil zuungunsten der Kläger eine zumutbare Rückkehrmöglichkeit nach Berg-Karabach unterstellt werden kann. Auch unter dieser Voraussetzung besteht nämlich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK, denn die Kläger sind auch heute einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die staatsähnlichen polizeilichen und militärischen Stellen ausgesetzt.
Nach den im März 2001 während der Polizei- und Militärhaft erlittenen Misshandlungen, der Flucht aus dem Militärlager und vor allem nach dem Verdacht des Waffenhandels mit Stamm-Aserbaidschan (siehe oben 1.) drängt sich die Annahme auf, dass die Kläger noch heute gefährdet sind, in Berg-Karabach erneut festgenommen und vergleichbar malträtiert zu werden.
Der den Klägern noch heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Inhaftierung einschließlich unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung während der Haft, können die Kläger nicht dadurch ausweichen, dass sie das Gebiet um ... meiden, denn bei der geringen räumlichen Ausdehnung Berg-Karabachs ist auch an anderen Orten des Gebiets damit zu rechnen, dass die Kläger alsbald erkannt und festgenommen werden. Droht ihnen aber noch heute auf dem gesamten Gebiet Berg-Karabachs eine ähnliche, als unmenschlich und erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu beurteilende Misshandlung wie Anfang März 2001, dann können die Kläger die behördliche Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beanspruchen.