VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 24.08.2006 - 3 A 4403/04 - asyl.net: M9019
https://www.asyl.net/rsdb/M9019
Leitsatz:

Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak.

 

Schlagwörter: Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Verfahrensrecht, Klagefrist, Zustellung, Widerrufsbescheid, Bundesamtsbescheid, öffentliche Zustellung, Anhörung, Verfahrensmangel, Unbeachtlichkeit, Heilung, allgemeine Gefahr, Machtwechsel, Baath, Gruppenverfolgung, Jesiden, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Verfolgungsdichte, religiös motivierte Verfolgung, interne Fluchtalternative, Existenzminimum
Normen: AsylVfG § 74 Abs. 1; AsylVfG § 31 Abs. 1; VwZG § 15 Abs. 1a a.F.; AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 4 S. 3; AsylVfG § 73 Abs. 4 S. 2; VwVfG § 46; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3
Auszüge:

Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger nicht die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) versäumt. Denn diese Frist hatte zum Zeitpunkt der Klageerhebung (31. August 2004) noch gar nicht zu laufen begonnen. Dem Kläger war der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juli 2004 entgegen der Vorschrift des § 31 Abs. 1 AsylVfG nicht wirksam förmlich zugestellt worden. Eine öffentliche Zustellung, wie sie das Bundesamt eingeleitet und nach Maßgabe des hierfür gemäß § 15 VwZG a.F. vorgesehenen Verfahrensganges auch schon vollzogen hatte, kam nicht in Betracht, da der Aufenthaltsort des Klägers zum Zeitpunkt dieses Zustellversuches nicht unbekannt gewesen ist (§ 15 Abs. 1 a VwZG a.F.). Vielmehr war der Kläger unter seiner damaligen tatsächlichen Anschrift "Straße 53, B." ordnungsgemäß gemeldet, wovon auch das Bundesamt seinerzeit ohne weiteres Kenntnis hätte erlangen können.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

Nach Maßgabe dieser Vorschriften leidet der angefochtene Bescheid zunächst entgegen der Auffassung des Klägers an keinem, jedenfalls nicht an einem zur Aufhebung des Bescheides Anlass gebenden, formellen Mangel. Was zum einen die Rüge des Klägers betrifft, die Widerrufsentscheidung entspreche nicht den formellen Anforderungen des § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, ist lediglich auf die - schon von der Beklagten in diesem Zusammenhang zu Recht in Bezug genommene - Rechtsprechung, insbesondere u.a. auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 12. Oktober 2004 (- 8 LA 228/04 -) zu verweisen. Danach besteht die Vorgabe, dass über den Widerruf und die Rücknahme der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter entscheidet, ausschließlich im öffentlichen Interesse an dem effektiven und einheitlichen Vollzug des Asylverfahrensgesetzes mit der Folge, dass sie gegenüber dem Betroffenen keine Schutzfunktion hat. Mangels subjektiv-rechtlichen Einschlags des § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann daher ein Verstoß gegen diese Bestimmung allein nicht die Voraussetzungen für einen Erfolg einer Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfüllen. Nichts anderes gilt im Ergebnis für den weiteren Einwand des Klägers, der Widerruf sei unter Verstoß gegen das Gebot eines - bei Vorliegen seiner Voraussetzungen - "unverzüglichen" Widerrufs erfolgt.

Der angefochtene Bescheid unterliegt aber auch nicht deshalb schon aus formellen Gründen einer Aufhebung, weil dem Kläger die vom Bundesamt gefertigten und auch abgesandten Schreiben vom 11. Mai bzw. 6. Juni 2004, mit denen ihm gemäß § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG die Einleitung des Widerrufsverfahrens mitgeteilt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden sollte, wegen der Verwendung unzutreffender Anschriften nicht zugegangen und auch nicht - was einen solchen tatsächlichen Zugang ggf. ersetzt hätte, zur Ingangsetzung einer Äußerungsfrist (§ 73 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG) gemäß § 73 Abs. 5 AsylVfG aber auch erforderlich gewesen wäre - in rechtswirksamer Weise förmlich zugestellt worden ist (insoweit gilt das zum Scheitern des Versuchs einer öffentlichen Zustellung des Bescheides vom 15. Juli 2004 oben Gesagte entsprechend!). Zwar liegt damit ein Verstoß gegen das durch § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG bezogen auf das Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG gegenüber der allgemeineren Vorschrift des § 28 VwVfG gesondert und eigenständig geregelte (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 29. Juni 2004 - M 2 K 04.50845 -, V.n.b.) Anhörungsgebot vor. Dieser Verfahrensfehler kann auch nicht etwa nach § 46 VwVfG als unbeachtlich angesehen werden. Denn diese Vorschrift ist neben der asylverfahrensrechtlichen Sondervorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG nicht anwendbar (auch insoweit folgt das Gericht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, a.a.O.). Jedoch ist hier eine Heilung des Verfahrensfehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (vgl. zu dessen Anwendbarkeit: GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, § 73 Rn. 126) eingetreten. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die (was hier nicht in Betracht zu ziehen ist) nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach § 45 Abs. 2 VwVfG können Handlungen nach Abs. 1 bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dies bedeutet - bezogen jedenfalls auf den Fall des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG - allerdings nicht, dass eine Nachholung stets noch "im" gerichtlichen Verfahren möglich ist. Sie kann vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers und nach dem Sinn der Vorschrift grundsätzlich nur in einem Verwaltungsverfahren mit der Verwertung der dort vorgebrachten Tatsachen erfolgen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage. § 45 Rn. 85, m.w.N.). Bei einer Nachholung der vor Erlass des Verwaltungsaktes unterbliebenen Anhörung handelt es sich mit anderen Worten um eine Handlung des Verwaltungsverfahrensrechts, die nur zeitlich mit dem Gerichtsverfahren zusammentreffen kann, aber (bei einem solchen Zusammentreffen) nicht dessen Bestandteil bildet (vgl. Stelkens u.a., a.a.O., Rn. 80). In der Rechtsprechung ist indessen anerkannt, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos, sondern dass vielmehr unter engen, dem verfassungsrechtlichen Rang der Anhörungspflicht Rechnung tragenden Voraussetzungen ausnahmsweise etwas anderes gelten kann. Nach dieser Rechtsprechung, welcher das hier erkennende Gericht folgt, ist eine zunächst unterbliebene Anhörung als innerhalb des gerichtlichen Verfahrens wirksam nachgeholt zu betrachten, wenn die durch den Austausch von Schriftsätzen und Stellungnahmen der Beteiligten erfolgende Kommunikation in ihrer Qualität nicht hinter dem zurückbleibt, was im Normalfall im Rahmen eines Anhörungsverfahrens nach § 28 VwVfG stattfinden kann. Hierzu muss dem Betroffenen grundsätzlich - wie auch im Falle der außerhalb des Gerichtsverfahrens durchgeführten Nachholung - durch die Behörde erkennbar gemacht werden, dass er die Gelegenheit erhält, abschließend vorzutragen und dass die Behörde unter Würdigung des evtl. erfolgenden Vortrags über die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts entscheiden wird. Eines besonderen Hinweises auf die Anhörung bedarf es allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn der Betroffene schon von sich aus umfassend vorgetragen hat. In jedem Falle ist es erforderlich, dass die Behörde eine Entscheidung über die Einwendungen trifft und dem Antragsteller das Ergebnis mitteilt (vgl. zum ganzen VGH Kassel, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 4 TH 3616/87 -, NVwZ-RR 1989, 113 f.; dem folgend OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 -, NordÖR 2002, 180).

Gemessen hieran ist im vorliegenden Fall eine wirksame Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren erfolgt.

Der angefochtene Widerrufsbescheid gibt aber auch in materieller Hinsicht zu keiner Beanstandung Anlass.

Das Regime Saddam Husseins besteht nicht mehr. Auch kann derzeit ausgeschlossen werden, dass sich in absehbarer Zeit an seiner Stelle erneut Machtstrukturen oder politische Verhältnisse im Irak entwickeln könnten, die abermals eine Verfolgung irakischer Staatsangehöriger wegen illegalen Auslandsaufenthaltes und dortiger Asylantragstellung befürchten oder auch nur möglich erscheinen ließen.

Dem Widerruf stehen aber auch keine sonstigen Gründe entgegen. Insbesondere drohen dem Kläger im Falle einer jetzigen Rückkehr in sein Heimatland auch keine ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründenden anderen, ggf. im früheren Verfahren noch nicht berücksichtigten oder aber womöglich nachträglich eingetretenen, Gefahren. Insoweit sind die für die Beurteilung von Asylanträgen im allgemeinen geltenden Grundsätze anzuwenden. Dies betrifft namentlich auch den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die anzustellende Gefahrenprognose maßgeblich ist, wobei das Gericht davon ausgeht, dass ein Asylbewerber, der in der Vergangenheit als Asylberechtigter anerkannt oder zu dessen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden war, nicht allein deshalb in den Genuss einer Nachweiserleichterung kommen muss.

Dem Kläger droht im übrigen aber auch nicht als Angehörigem der Religionsgemeinschaft der Yeziden zur Zeit und in absehbarer Zukunft politische Verfolgung im Irak. Eine gegen die Yeziden als Gruppe gerichtete Verfolgung (sog. Gruppenverfolgung) hat die Kammer inzwischen wiederholt in Übereinstimmung mit einer Anzahl anderer Gerichte verneint. Insoweit wird wegen der Einzelheiten beispielhaft auf das Urteil der Kammer vom 16. November 2005 (- 3 A 2523/05 -) verwiesen. In diesem Urteil wird u. a. ausgeführt:

"Gemessen an der Größe der Gruppe der Yeziden im Irak sind die bekannt gewordenen Übergriffe von Bedrohung, Einschüchterung, Anschlägen bis hin zum Mord an yezidischen Religionszugehörigen zwar erschreckend, aber - weiterhin - zahlenmäßig so gering, dass nicht jeder Angehörige dieser Gruppe aktuell und konkret mit einer Gefährdung seiner Person zu rechnen hat.

Die Besorgnis, dass die Gewalttaten erste Anzeichen einer alle Yeziden treffenden Verfolgung sind (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 12. September 2005 an VG Osnabrück), ist verständlich, selbst wenn aus der jüngeren Vergangenheit (noch) nicht von weiteren Fällen berichtet wird. Es ist auch anzunehmen, dass die Listen der dokumentierten Übergriffe unvollständig sind (so Savelsberg/Hajo, a.a.O.). Dennoch liegen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine - allgemeine oder regionale. aktuelle oder unmittelbar bevorstehende - Verfolgung aller Yeziden im Irak wegen ihrer Religionszugehörigkeit durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG, insbesondere durch islamistische Extremisten, vor. Dies gilt nicht nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung, sondern auch unter demjenigen einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit. Danach kann sich die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat grundsätzlich auch aus Referenzfällen stattgefundener oder stattfindender politischer Verfolgung sowie aus einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung ergeben. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367, 375 ff.).

Bei einer Gegenüberstellung der Häufigkeit der beschriebenen Referenzfälle und der zu schätzenden Gesamtzahl aller Yeziden im Irak (s.o.) drängt sich eine solche Befürchtung (noch) nicht auf. Soweit bekannt ist, wurde in der jüngeren Vergangenheit nur ein untergeordneter Bruchteil der yezidischen Bevölkerung im Irak von Nachstellungen asylerheblicher Art und Intensität betroffen. Die gebotene wertende Betrachtung bestätigt das Ergebnis. Eine allgemeine, unterschiedslose und für alle Siedlungsgebiete gleichbleibende Verfolgungsgefahr jedes Yeziden im Irak aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ist danach nicht feststellbar (Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 12. September 2005, a.a.O.).

Ob für den Kläger eine im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG zu beachtende inländische Fluchtalternative (zu dieser Problematik: Savelsberg/Hajo, a.a.O., S. 23 ff.; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 14. Februar 2005, S. 10) besteht, kann nach allem offenbleiben."

Hieran hält das Gericht weiterhin fest. Insbesondere sieht es sich weder durch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung noch zum Gegenstand der Erörterung gemachte Stellungnahme des UNHCR (Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak - Stand: Juni 2006) noch durch das von ihm im Termin darüber hinaus noch in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. März 2006 (18 K 6200/05.A) zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst.

Ebenso erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln (a.a.O.) für die Beurteilung des vorliegenden Falles als letztlich unergiebig. Wenn dort die Feststellung getroffen wird, angesichts der gegenwärtigen hochgradig instabilen Verhältnisse im Irak stehe es hinsichtlich keiner Bevölkerungsgruppe zur Zeit fest, dass ihre Angehörigen nicht Opfer gezielter Verfolgungsmaßnahmen wegen eines asylrelevanten Merkmals würden, so bedeutet dies m.a.W., dass nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Köln eine solche Verfolgung zur Zeit jedenfalls nicht mit Sicherheit auszuschließen ist. Damit legt es insoweit den sog. herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde, der bei bereits erlittener Verfolgung anzuwenden ist.

Dabei ist allerdings auch nicht ersichtlich, dass sich dem Kläger, sofern er sich tatsächlich in seinem Herkunftsort G. in besonderer Weise gefährdet sähe, nicht eine den aufgezeigten Maßstäben genügende innerstaatliche Fluchtalternative böte, d.h. dass er sich nicht an einen anderen Ort seines Heimatlandes begeben könnte, an dem er, wenn auch nicht völlig, so doch jedenfalls hinreichend sicher wäre. Insoweit ist namentlich die "Ansammlung" A., und dort der Ort D., in Betracht zu ziehen, in welchem der Kläger selbst geboren ist und bis 1998 gelebt hat und in dem sich nach seinen eigenen Angaben nach wie vor seine Eltern und zwei seiner Schwestern aufhalten. Auf die Möglichkeit, sich nach einer Rückkehr in diesen Teil seines Heimatlandes zu begeben, müsste sich der Kläger selbst dann verweisen lassen, wenn davon auszugehen sein sollte, dass es ihm nicht sogleich gelänge, dort eine eigene materielle Existenz zu begründen. Denn existentielle Gefährdungen am Ort einer inländischen Fluchtalternative schließen nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, NVwZ 1990, 151 ff.) die Annahme einer solchen Fluchtalternative nur dann aus, wenn solche Gefährdungen am Herkunftsort nicht bestünden.