VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - asyl.net: M9125
https://www.asyl.net/rsdb/M9125
Leitsatz:
Schlagwörter: Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2. Tschetschenienkrieg, Verfolgungsdichte, interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Passlosigkeit, Inlandspass, sowjetische Inlandspass, Umtausch, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Personenkontrollen, Razzien, Registrierung, Sicherheitslage, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Schutzbereitschaft
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG werden bezogen auf das Herkunftsland des Klägers erfüllt.

Die Auswertung der Erkenntnismaterialien und die Überprüfung der dem Verfolgungsgeschehen zugrunde liegenden Einzelfälle lässt die Annahme zu, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Juni 2000 Tschetschenen in der Russischen Föderation in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit einer regionalen, zumindest aber einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung von Seiten des Staates und Dritter, die dem Staat zurechenbar gewesen sind, unterlagen. Dies entspricht für die Zeit nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 auch der Einschätzung mehrerer Obergerichte (OVG Bremen, Urt. v. 23. März 2005 - 2 A 116/03.A - nach juris; HessVGH, Urt. v. 2. Februar 2006 - UE 3021/03.A - nach juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 -, nach juris; die Frage offen lassend BayVGH, Urt. v. 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 - nach juris; OVG Saarland, Urteile v. 23. Juni 2005 - 2 R 11.03 u.a. - nach juris; OVG NRW, Urt. v. 12. Juli 2005, - 11 A 2307/03.A - nach juris; a. A.: ThürOVG Urt. v. 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 - nach juris).

In Übereinstimmung mit den bereits genannten Obergerichten ist davon auszugehen, dass Tschetschenen eine Aufenthaltsnahme in der Tschetschenischen Republik selbst nicht zugemutet werden kann, da sich dort die Sicherheitslage kaum verändert hat und die menschenrechtliche Lage äußerst Besorgnis erregend bleibt.

Unter Berücksichtigung der zuvor geschilderten, tatsächlichen Lage in der russischen Teilrepublik Tschetschenien ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (Urt. vom 31. März 2006, a. a. O.), des HessVGH (Urt. v. 2. Februar 2006, a. a. O.) und des OVG Bremen (Urt. v. 23. März 2005, a. a. O.) das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Kriterium der Verfolgungsdichte als erfüllt anzusehen. Aufgrund der seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges festzustellenden unzähligen und durchgehenden, ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnisse gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung besteht eine derartige Verfolgungsdichte, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200) ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten muss und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar ist, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367; BVerfG, Beschl. v. 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 231 f.; OVG Bremen, Urt. v. 23. März 2005 a. a. O. und HessVGH, Urt. 2. Februar 2006 a. a. O.).

Aus alledem ergibt sich aber auch, dass die russische Armee und die mit ihr verbundenen pro-russischen tschetschenischen Kräfte seit September 1999 den Bürgerkrieg gegen die tschetschenischen Separatisten in einer Weise führen, die sich als Gegenterror gegen die dort lebende tschetschenische Zivilbevölkerung darstellt. Angesichts der oben geschilderten Sachlage ist zudem davon auszugehen, dass der russische Staat im zweiten Tschetschenienkrieg die ganze Bevölkerungsgruppe der Tschetschenen pauschal verdächtigt, gegen die Russische Föderation zu kämpfen und sie - objektiv gesehen - nur deswegen und ohne Feststellung einer konkreten Beteiligung an separatistischen Aktivitäten bekämpft hat, so dass sich dies als eine sowohl an die vermutete politische Überzeugung als auch an die Ethnie anknüpfende Verfolgung der gesamten Volksgruppe der Tschetschenen im Sinne der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1996 (- 9 C 170.95 - a. a. O.) und vom 15. Juli 1997 (- 9 C 2/97 - a. a. O.) darstellt.

Vieles spricht allerdings dafür. dass tschetschenischen Asylbewerbern bis zum Ablauf des Juni 2004 eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung stand (so auch OVG NRW, Urt. v. 12. Juli 2005, a. a. O., OVG Saarland, Urteile v. 23. Juni 2005. a. a. O., ThürOVG, Urt. v. 16. Dezember 2004, a. a. O., BayVGH, Urt. v. 31. Januar 2005, a. a. O. und weitergehend für die Zeit danach BayVGH, Urt. v. 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 -, zitiert nach juris).

Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. November 2005 an das Verwaltungsgericht Berlin (508-516.80/44143) hat sich die Sachlage jedoch entscheidend zu Ungunsten tschetschenischer Rückkehrer geändert. Der Umtausch der alten sowjetischen Inlandspässe, deren Gültigkeit ursprünglich bis zum 31. Dezember 2003 begrenzt war, verlief so zögerlich, dass die Umtauschfrist durch Verordnung der Russischen Regierung nochmals bis zum 30. Juni 2004 verlängert wurde. Für diejenigen russischen Staatsangehörigen, die seit dem 1. Juli 2004 kein gültiges Personaldokument vorweisen können, gelten die üblichen Vorschriften: Sie müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Für Tschetschenen gibt es nach der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. November 2005 in der Russischen Föderation nun keine Sonderregelung mehr. Nicht offiziell mit ständigem Wohnsitz im Ausland lebende russische Staatsangehörige können Pässe jetzt aber nur noch persönlich am registrierten Wohnort in Russland beantragen. Sollten sie im Ausland ohne Dokumente leben, müssen sie bei einer russischen Auslandsvertretung ein Rückreisedokument beantragen und an ihren registrierten Wohnort zurückkehren, der sich selbst nach jahrelanger Abwesenheit nicht ändert. In der Russischen Föderation gibt es keine Abmeldung von Amts wegen. Dies bedeutet, dass jemand, der in Tschetschenien registriert ist, jedoch weit entfernt von dieser Republik lebt, seit dem 1. Juli 2004 gezwungen ist, entweder eine weite, in Teilen gefahrvolle Reise auf sich nehmen und auch zu finanzieren, um einen neuen Inlandspass zu erhalten, oder bis auf weiteres in der Illegalität zu leben.

Dieses Schicksal erwartet auch den Kläger, da er nach seinem unwiderlegten Vorbringen nur noch über einen Führerschein und sein Arbeitsbuch, nicht jedoch über einen (gültigen) Inlandspass verfügt. Ein derartiger Pass ist jedoch unter anderem Voraussetzung für die Registrierung. Erst mit dieser melderechtlichen Erfassung ist der Zugang zu staatlich gefördertem Wohnraum, dem kostenfreien Gesundheitssystem und Sozialleistungen eröffnet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. August 2006, S. 26). Aber auch losgelöst von der Frage einer Registrierung und der hierüber eröffneten Vergünstigungen sind Rückkehrer tschetschenischer Abstammung dringend auf einen sie legitimierenden Inlandspass angewiesen. Ohne einen solchen Pass droht ihnen in der gesamten Russischen Föderation, im Falle einer der häufigen Personenkontrollen festgenommen und zur Abklärung ihrer Identität inhaftiert zu werden, was wiederum nachteilige Folgen haben kann. Tschetschenen und andere Kaukasier stehen derzeit ohnehin landesweit unter besonderer Beobachtung durch die russischen Sicherheitsorgane. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 18. August 2006, S. 19) hat sich der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen im Zusammenhang mit der intensiven Fahndung nach den Drahtziehern und Teilnehmern von/an Terrorakten in Moskau und anderen Teilen Russlands signifikant erhöht. In diesem Bericht heißt es weiter, russische Menschenrechtsorganisationen berichteten von einer verschärften Kampagne der Miliz gegen Tschetschenen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit; kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen, die häufig ohne Durchsuchungsbefehle stattfänden, seien verschärft worden. Gerät ein tschetschenischstämmiger Rückkehrer ohne Personalpapiere in eine solche Kontrolle, ist mit nochmals erhöhter Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte zu rechnen, was wiederum negative Folgen für den Betroffenen haben dürfte. Der ohnehin für Kaukasier bestehende Generalverdacht dürfte sich in seinem Fall merklich verstärken, zumal es schwer fallen wird, die Passlosigkeit mit einer plausiblen Geschichte zu erklären. Ihm droht zumindest die Inhaftierung, bis sich die Miliz seiner Personalien und seiner Ungefährlichkeit versichert hat. Schon angesichts dessen erscheint es schwer vorstellbar, dass sich ein Rückkehrer ohne Inlandspass außerhalb Tschetscheniens eine Existenzgrundlage aufbauen kann. Muss er in der Öffentlichkeit jederzeit mit einer Kontrolle und einer der Dauer nach ungewissen Haft rechnen, wird er Schwierigkeiten haben, einer seinen Lebensunterhalt auch nur auf geringem Niveau sicherstellenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Leben im Verborgenen gezwungen, um derartigen Kontrollen zu entgehen.

Wurden tschetschenische Rückkehrer früher im Allgemeinen in andere russische Regionen zur Registrierung als Binnenflüchtlinge verwiesen, scheidet dieser Weg für ethnische Tschetschenen heute aus. Ihnen wird eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen (Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit) in der Russischen Föderation laut Berichten von amnesty international und UNHCR regelmäßig verwehrt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 27).

Nach alledem ist davon auszugehen, dass Tschetschenen, die ihren letzten Wohnort in der Teilrepublik Tschetschenien hatten und über keinen Inlandspass verfügen, nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation gezwungen sind, sofern sie ein legales Leben führen wollen, an ihren letzten Wohnort und damit in das Gebiet der Gruppenverfolgung zurückzukehren. Es ist allerdings grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel 10 Rubel, also ungefähr 30 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1,50 - 3 Euro (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Abgesehen von diesen finanziellen Hürden sind Rückkehrer tschetschenischer Abstammung in Tschetschenien aber auch mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit existentiellen Bedrohungen ausgesetzt. Dies ist ihnen nicht einmal für kurze Zeit zuzumuten.

Die instabile Sicherheitslage besteht in Tschetschenien weitgehend unverändert fort mit der Folge, dass die für eine Gruppenverfolgung zu fordernde Verfolgungsdichte dort auch heute im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anzunehmen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass sich die Anwesenheit von inlandspasslosen Rückkehrern nach Tschetschenien möglicherweise nur auf einen kurzen Zeitraum erstreckt (anderer Auffassung aber: BayVGH, Urt. v. 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - a. a. O.). Selbst wenn es sich so verhalten sollte, dass die Ausstellung eines neuen Inlandspasses selbst in Tschetschenien regelmäßig innerhalb der hierfür vorgesehenen maximalen Bearbeitungsdauer von 10 Tagen erfolgt, wovon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2006 ausgeht, ist dem Kläger eine auch nur diesen Zeitraum umfassende Rückkehr in die Heimatrepublik nicht zuzumuten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ersichtlich 2001 einen russischen Inlandpass erhalten, welcher auch noch zum Entscheidungszeitpunkt vorhanden war, jedoch würde verlängert bzw. wegen des von der Passinhaberin erreichten Lebensalters umgetauscht werden müssen. Für Verzögerungen des Ausstellungsverfahrens sprach bei dieser Sachlage nichts. Der hiesige Kläger wird indessen ohne ein solches Personaldokument in sein Heimatland zurückkehren müssen. Auch für den Fall, dass es gelingen sollte, ihm über die russische Auslandsvertretung die für eine Einreise notwendigen Dokumente zu verschaffen, was nur nach einer Überprüfung und Bestätigung seiner Personalien durch die Heimatbehörden vorstellbar ist, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass er in Tschetschenien innerhalb der Regelbearbeitungszeit einen neuen Inlandspass wird erhalten können. Sollte der Kläger tatsächlich in der Lage sein, im Falle einer längeren, durch Rückfragen bzw. sonstige Recherchen bedingten Bearbeitungszeit zunächst einen vorübergehenden Ausweis ausgestellt zu bekommen, mit dessen Hilfe er Tschetschenien nach der Antragsabgabe in Richtung eines verfolgungsfreien Gebietes wieder verlassen und zur Passausgabe erneut einreisen könnte, wären ihm die mit einem auch nur kurzzeitigen Aufenthalt in seinem Heimatland verbundenen Gefahren nach der Überzeugung der Kammer dennoch nicht zuzumuten. In Fällen der Vorverfolgung ist das Schutzbedürfnis des Flüchtlings hoch anzusiedeln und sind ihm drohende Gefahren auf ein unerlässliches Minimum zu reduzieren. Eine solche Sicherheit ist für Rückkehrer tschetschenischer Abstammung selbst dann nicht gewährleistet, wenn kein Grund für die Annahme besteht, dass der Heimatstaat oder nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG gerade an seiner Person interessiert sind.

Angesichts der Situation in Tschetschenien, der zu überwindenden großen Entfernungen - der Kläger müsste sich hier voraussichtlich nach Grosny begeben - und des Umstands, dass er sich aller Erwartung nach zumindest mehrere (bis zu zehn) Tage im Gebiet der Gruppenverfolgung aufhalten müsste, kann nicht davon die Rede sein, dass er während seines Aufenthalts vor Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG hinreichend sicher wäre. Im Gegenteil sprechen objektive Anhaltspunkte dafür, dass ein abschiebungsschutzrelevanter Übergriff durchaus eine reale Möglichkeit darstellt. Mit welchen finanziellen Mitteln der Kläger in sein Heimatland wird zurückkehren können, ist ungewiss, so dass ihm nicht entgegengehalten werden kann, er könne seinen Aufenthalt durch schnelle Ein- und Ausreise auf wenige Stunden beschränken. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 19. Juni 2006 aufgeführten Mittel in Gestalt von Rückkehrhilfen sind grundsätzlich freiwilligen Rückkehrern vorbehalten. Auch mit Hilfe derartiger finanzieller Unterstützung erscheint indes nicht gewährleistet, dass es dem Kläger möglich wäre, zumindest zweimal (Antragstellung und Passabholung) an einem Tag nach Tschetschenien ein- und wieder auszureisen, zumal ungewiss ist, wo er außerhalb Tschetscheniens einen Wohnsitz wird begründen können. Nahe der Grenze zu Tschetschenien gelegene Orte dürften mangels hinreichender Verfolgungssicherheit eher ausscheiden, so dass schwerlich generell auf die kürzeste Entfernung von der tschetschenisch-inguschetischen Grenze bis nach Grosny abzustellen sein wird (so aber der BayVGH in der genannten Entscheidung). Selbst ein kurzzeitiger, auf ein oder zwei Tage beschränkter Aufenthalt in Tschetschenien wäre dem Kläger aber zur Überzeugung der Kammer nicht zuzumuten, da er die in der Heimatrepublik lauernden Gefahren auch durch vorsichtiges Verhalten nicht mit der zu fordernden Sicherheit wird vermeiden können. Wie bereits oben näher dargestellt sind es gerade die unangekündigten "Säuberungsaktionen" und allgemeine Kontrollen, welche die Gefahr mit sich bringen, in die Hände der russischen Armee oder der Anhänger Kadyrows zu geraten. Daher gibt es in Tschetschenien keine wirklich sicheren Gebiete, die von derartigen, z. T. überfallartigen Maßnahmen Schutz bieten. Hierbei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Passantragsteller wie der Kläger, der nach Jahren der Abwesenheit ohne Ausweispapier aus dem Ausland zurückkehrt, schon allein deshalb Aufmerksamkeit auf sich ziehen wird.