A. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Kläger nicht zu.
I. Er ist allerdings nicht gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a AsylVfG vom persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts ausgeschlossen.
Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggeworfen zu haben, so führen zwar weder die damit verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts; den Asylbewerber trifft insoweit keine Beweisführungspflicht. Es ist und bleibt Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Rahmen der Überzeugungsbildung ist das Gericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Angaben eines Asylbewerbers auch ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen (BVerwGE 71, 180 <182> unter Hinweis auf BGH LM § 286 ZPO Nr. 64). Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reiseweges die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass niemand eine illegale Einreise mit gefälschten Ausweispapieren unternimmt, ohne sich "zumindest Name, Anschrift, Geburtsort und Geburtsdatum" der Person einzuprägen, als die er einreisen will, gibt es allerdings nicht.
Der Kläger hat bei der Anhörung beim Bundesgrenzschutz am Flughafen Frankfurt/Main zunächst einen Direktflug mit der Türkisch Airlines von Istanbul nach Frankfurt am Main behauptet und später im Rahmen der Fragen zum Einreisebegehren sich auf einen Direktflug mit der Lufthansa von Amman (Jordanien) nach Frankfurt korrigiert; er habe dort auf Platz 18 A gesessen. In Hebron habe ihm ein Schleuser einen ukrainischen Reisepass besorgt, mit dem er alleine geflogen sei. Seinen eigenen palästinensischen Reisepass habe er während des Fluges auf der Flugzeugtoilette vernichtet, den ukrainischen später auf der Toilette am Flughafen in Frankfurt, um nicht zurückgeschickt zu werden. Die Deutsche Lufthansa AG hat dem Bundesgrenzschutz gegenüber erklärt, sie werde den am 10.02.2005 mit dem Flug LH 3511 von Amman nach Frankfurt/Main eingereisten Kläger auf ihre Kosten wieder außer Landes bringen (Die unterschriebene Garantieerklärung befindet sich ausweislich der Ausländerakte beim Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main).
Aufgrund dessen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger auf dem Luftweg ins Bundesgebiet eingereist und damit nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Asylgrundrechts ausgeschlossen ist.
II. Dem Kläger steht jedoch kein materieller Asylanspruch gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG zu.
Das Gericht geht für das vorliegende Asylverfahren davon aus, dass der in Hebron geborene Kläger im Dorf ... bei Hebron gelebt hat, damit aus dem palästinensischen Autonomiegebiet stammt und die israelische Staatsangehörigkeit nicht besitzt.
Seit 1994/95 stehen Teile des Westjordanlandes unter palästinensischer Selbstverwaltung (Deutsches Orientinstitut an VG Ansbach vom 06.05.2002; Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 26.03.2001). Der Staat Israel, der die Außengrenzen der palästinensischen Autonomiegebiete kontrolliert, ist aber weiterhin als Staatsmacht auch im Westjordanland präsent (Deutsches Orientinstitut, a.a.O.; Auswärtiges Amt an VG Ansbach vom 04.03.2002). Es existiert weder ein Staat Palästina noch gibt es eine palästinensische Staatsangehörigkeit (Nieders. OVG, Beschluss vom 21.04.2004 - 11 LA 61/04 - unter Hinweis auf VG Aachen, Urteil vom 01_03.2001, InfAuslR 2001, 338; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 18.11.1999, InfAuslR 1999, 285; OVG Berlin, Urteil vom 18.04.1991, InfAuslR 1991, 228). Deshalb kann das Westjordanland weder im Zusammenhang mit Israel noch allein als eigenstaatliches Gebilde angesehen werden. Während das Deutsche Orientinstitut der Ansicht ist, dass ein Palästinenser, der ohne die entsprechende Genehmigung und ohne einen für längere Abwesenheit plausiblen Grund die besetzten Gebiete für mehr als zwei Jahre verlasse, sein Rückkehrrecht verwirke (Gutachten für das VG Ansbach vom 03.01.2001), hält das Auswärtige Amt eine Rückkehrmöglichkeit in die palästinensischen Autonomiegebiete in der Regel für möglich (Auskunft an das VG Ansbach vom 04.03.2002). Damit scheitert eine Asylgewährung nicht bereits daran, dass dem Kläger mit Sicherheit die Wiedereinreise nach Israel und anschließend in die palästinensischen Autonomiegebiete aus asylfremden Gründen verweigert wird.
Zur Überzeugung des Gerichts war der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Westjordanland Anfang Februar 2005 weder wegen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, mit gezielten Rechtsverletzungen bedroht, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzten.
Zutreffend hat das Bundesamt insoweit im angegriffenen Bescheid ausgeführt, der Kläger habe sein Heimatland wegen der schlimmen und unsicheren allgemeinen Lage sowie der persönlichen Perspektivlosigkeit verlassen, diese Situation sei eine typische Auswirkung der derzeitigen Auseinandersetzungen dort und keine staatliche Maßnahme in Anknüpfung an ein asylrechtlich erhebliches Merkmal.
Die Klagebegründung stellt diese Einschätzung nicht in Frage. Mit dieser wiederholt der Kläger, dass sein seinerzeit 13 Jahre alter jüngerer Bruder im Zusammenhang mit der Intifada am 01. April 2003, nachdem er, wie viele andere Jugendliche auch, eine vorbeifahrende israelische Patrouille mit Steinen beworfen habe, von den Israelis erschossen worden und seinem Vater daraufhin die Erlaubnis entzogen worden sei, in Israel zu arbeiten; sein Vater sei von den Israelis mehrfach zu Verhören mitgenommen worden. Dass er selbst mit den Israelis noch keine Probleme gehabt habe, liege daran, dass sein Vater als Familienoberhaupt und ältestes Mitglied der Familie von den Israelis stellvertretend in Anspruch genommen worden sei.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer dauerhaften Einreiseverweigerung durch den Heimatstaat eine politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Aussperrung oder Ausgrenzung vorliegen kann (BVerwG, Urteil vom 22.02.2005 - 1 C 17.03 -, NVwZ 2005, 1191 zu Palästinensern: OVG Schleswig, Urteil vom 18.11.1998 - 2 L 9/96 -, InfAuslR 1999, 285). Handelt es sich um Staatenlose, scheidet in diesem Falle eine politische Verfolgung allerdings von vornherein aus. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob einem Staatenlosen mit früherem gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staatsgebiet die Wiedereinreise aus "nichtpolitischen Gründen" verweigert, ob die Verweigerung also auf ein asylerhebliches Merkmal zielt. Dass die Staatenlosigkeit eines Palästinensers aus der Westbank politische Verfolgung wegen Rückkehrverbots nicht von vornherein ausschließt, ergibt sich auch daraus, dass Israel das Westjordanland einschließlich Ost-Jerusalem annektiert hat und insofern zu der dort ansässigen palästinensischen Bevölkerung in einer rechtlichen Beziehung steht, die aus asylrechtlicher Sicht - und ebenso aus der Sicht des § 60 Abs. 1 AufenthG - der Beziehung zwischen einem Staat und seinen Bürgern gleichkommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 - A 13 S 302/05 -, S. 14).
Es kann allerdings nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, Israel werde den Kläger allein wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit nicht mehr in das Westjordanland einreisen lassen. Auch wenn Israel noch immer "viel daran setzt", möglichst viele Palästinenser zum dauerhaften Verlassen der besetzten Gebiete zu veranlassen, hat das Auswärtige Amt dem VGH Baden-Württemberg gegenüber unter dem 10.11.2005 mitgeteilt, dass im Bevölkerungsregister verzeichnete palästinensische Volkszugehörige mit palästinensischer Personenkennziffer von den zuständigen Behörden ein Reisepass ausgestellt werde und damit ein Rückkehrrecht in die palästinensischen Gebiete bestehe.
Selbst wenn man aber im Hinblick auf die Prognosekriterien im Asylrecht über eine bloße "Momentaufnahme" hinaus auf die Prognose für "absehbare Zeit" abstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 -, und vom 27.04.1982 - 9 C 308.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nrn. 27 und 37), würde es an der für die Verfolgungsrelevanz der Einreiseverweigerung notwendigen "Gerichtetheit" (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2002 - 1 B 6.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263) fehlen, da Palästinensern, die im Besitze entsprechender Identitätspapiere sind, ohne weiteres die Einreise gestattet wird. Eine Einreiseverweigerung knüpft also nicht an die Volkszugehörigkeit, sondern an die ungeklärte Identität bzw. Herkunft des Betreffenden an - eine bei vielen Staaten übliche und jedenfalls nicht von vornherein illegitime Praxis. Hiervon abgesehen steht durchaus nicht fest, dass die Behörden Israels bei der Passbeschaffung (u.U. durch Beauftragte) nicht mitwirken würden. Allerdings würde den Kläger insofern auch eine Mitwirkungspflicht treffen, der er - wie seine Passvernichtung zeigt - bisher nicht ohne weiteres nachgekommen ist.
Dem Kläger droht auch keine gruppengerichtete Verfolgung wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit.
Die vorliegenden Auskünfte bestätigen andererseits, dass Israel den einzelnen (nicht als Aktivist hervorgetretenen) Palästinenser nicht asylrelevant verfolgt (Deutsches Orientinstitut vom 06.04.2005 und vom 22.03.2004; siehe auch Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hannover vom 12.02.2004).
Gegen die Annahme einer auf die palästinensische Volkszugehörigkeit zielenden Gruppenverfolgung spricht auch, dass innerhalb der Grenzen des Staates Israel eine große Anzahl von Palästinensern - zum großen Teil mit israelischer Staatsbürgerschaft - lebt und dass auch israelische Staatsbürger - was terroristische Aktionen angeht - einem entsprechenden Gefahrenpotential ausgesetzt sind. Mit der Besetzung der palästinensischen Gebiete, insbesondere des Westjordanlandes, und den Maßnahmen, die Israel weiterhin die Dominanz in diesem umstrittenen Gebiet sichern sollen, verfolgt Israel kein die Palästinenser als Volksgruppe treffendes Verfolgungsprogramm, sondern diese Maßnahmen werden aus militärisch-territorialen Gründen und aus dem existentiellen Sicherheitsbedürfnis des eigenen Staates abgeleitet. Insofern ist die Situation eher mit der klassischen Besetzung militärisch relevanter Gebiete von Drittländern oder deren völkerrechtlich durchaus fragwürdige Eingliederung zu vergleichen (vgl. zu China und Tibet: BVerwG, Beschluss vom 05.05.2003 - 1 B 234.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271). Was das Kriterium der "Dichte der Verfolgungshandlungen" angeht, sprechen bereits die Zahlenverhältnisse gegen eine Gruppenverfolgung: ...
Entgegen der Einschätzung des Klägers droht ihm zur Überzeugung des Gerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Sippenhaft" eine eigene politische Verfolgung, weil sein kleiner Bruder im Alter von seinerzeit 13 Jahren beim Werfen von Steinen auf eine israelische Patrouille am 01.04.2003 erschossen wurde. Bei einem 13jährigen (nicht nur von einem jugendlichen Unterstützer, sondern) von einem "aktiven Mitglied der Hamas" zu sprechen, wie es der Kläger beim Bundesamt getan hat (Seite 3 unten des Anhörungsprotokolls beim Bundesamt), und der dazu als solches von den Israelis erkannt worden sei, fällt in diesem Zusammenhang schwer.
B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
Der Kläger fällt - entgegen seiner eigenen Ansicht - nicht allein wegen seiner Herkunft aus dem palästinensischen Autonomiegebiet auf der Grundlage von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ipso facto unter das Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (= Genfer Konvention) und zwar auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 a der seit dem 10.10.2006, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist, in Deutschland unmittelbar anzuwendenden (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 04.07.2006 - C-212104 -, NJW 2006, 2465 ) Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29.04.2004 (ABl. L 304/12) (abgedruckt im GK unter IV - 1.23).
Vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfasst werden zunächst alle anerkannten Asylberechtigten und Konventionsflüchtlinge, die das Bundesamt als Flüchtlinge anerkannt hat. Unter den Begriff "sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen" fallen insbesondere die nach dem mittlerweile aufgehobenen Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommenen Ausländer, im Ausland als solche anerkannte Flüchtlinge, die durch Ausstellung eines deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge in die deutsche Zuständigkeit übernommen wurden, und sonstige im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtlinge anerkannte Personen (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG Rdnr. 28). Zu Letzteren gehören die statutarischen Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 A Nr. 1 GK und die nach Art. 1 D Abs. 2 GK (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG Rdnr. 29).
Diese Klausel ist vor allem auf Palästina-Flüchtlinge anwendbar, die nicht mehr unter den Schutz der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) fallen, sei es, weil sich die Tätigkeit dieser UN-Hilfsorganisation für bestimmte Flüchtlinge nur auf bestimmte Länder im Nahen Osten erstreckt, sei es, weil sich die Tätigkeit dieser UN-Hilfsorganisation für bestimmte Flüchtlinge nur auf bestimmte Länder im Nahen Osten erstreckt, sei es, weil einem UNRWA-betreuten Palästina-Flüchtling die Berechtigung zur Rückkehr und zum Aufenthalt in dem Aufnahmestaat entzogen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254 = InfAuslR 1991, 305). Wegen des auf die Versorgung der Flüchtlinge beschränkten Mandats der UNRWA ist deren Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296 = InfAuslR 1992, 205) nicht schon deshalb entfallen und die Genfer Konvention anwendbar geworden, weil der Betroffene Zugriffen von dritter Seite oder sonstigen Gefahren aufgrund einer bürgerkriegsähnlichen Situation ausgesetzt ist: ...
Palästinensische, bei der UNRWA registrierte Flüchtlinge haben nicht das Recht, das Tätigkeitsgebiet der UNRWA zu verlassen und anstelle dieses Schutzes die Vergünstigungen der GK für sich zu beanspruchen (Hailbronner, AuslR, § 60 AufenthG Rdnr. 30).
Hat ein von Art. 1 D Abs. 1 GK betroffener Palästinenser den bisherigen Aufenthaltsort indes aus berechtigter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen, so begründet dieser Umstand seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK und führt in der Bundesrepublik Deutschland zu seiner die Rechtsstellung nach der GK vermittelnden Anerkennung als Asylberechtigter (oder Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG) in dem dafür vorgesehenen Verfahren (BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296 = InfAuslR 1992, 205 (209)).
C. Auch die Feststellung des Bundesamtes nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ist bezogen auf die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990).
Auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage lässt sich ein Abschiebungsverbot für den Kläger auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer extremen Gefahrenlage nicht feststellen, Da der Kläger kein israelischer Staatsangehöriger ist, kommt eine "Rückkehr" in das Staatsgebiet Israels nicht ernsthaft in Betracht. Israel ist allein insoweit von Bedeutung, als eine Rückkehr in die Westbank derzeit nur über Israel möglich ist. Dass sich allerdings die Situation in Israel so darstellen würde, dass dem Kläger nach der Landung auf einem internationalen Flughafen wegen einer dort vorhandenen (bürger-)kriegsähnlichen Situation sogleich der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohten, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Das erkennende Gericht stellt deshalb entscheidend auf die Situation im Falle der Rückkehr des Klägers in die Westbank ab, in der der Kläger geboren wurde und wo er sich auch bis zu seiner Ausreise im Februar 2005 zeitlebens aufgehalten hat.
Nach den aktuellen Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes (Stand: 08.11.2006) ist die Sicherheitslage in Israel, in den Palästinensischen Gebieten und im Grenzgebiet zum Libanon weiterhin angespannt.
Auch unter Anlegung eines qualitativen Maßstabs wird der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Dorf ... in der Nähe von Hebron im Westjordanland nicht dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden. Die Situation im Westjordanland ist ersichtlich weniger gravierend als die im Gazastreifen, vor dessen Betreten (vom Auswärtigen Amt) nicht "dringend gewarnt", sondern von dem "nur" "grundsätzlich abgeraten" wird. Diese unterschiedliche Bezeichnung ist Ausdruck einer deutlich geringer eingeschätzten Gefahrenlage. Darüber hinaus werden die vor Ort befindlichen Personen nicht etwa gewarnt oder gar zur Ausreise aufgefordert, sondern allein zu erhöhter Vorsicht aufgerufen.