Am 23.05.2005 stellten die Antragsteller mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der den § 53 Ausländergesetz (AuslG) ersetzt hat, beschränkte Anträge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass beide Antragsteller traumatisiert seien und eine Rückkehr in ihre Heimat derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung erleiden würden, welche die bisher erzielten Therapieerfolge zunichte machen - und wenigstens beim Antragsteller Ziff. 1 zum klinischen Vollbild einer Persönlichkeitsveränderung führen würde. Ein klinischer Verlauf der Krankheit sei in einem solchen Fall zu erwarten.
Den Anträgen wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Bosniens und Herzegowinas vorliegen.
Im vorliegenden Fall sind die Antragsteller mit ihrem Vortrag bereits nach § 51 Abs. 2 VwGO präkludiert, da nicht nachvollziehbar ist, warum sie nicht bereits während des ersten Asylverfahrens den Sachverhalt, weicher nunmehr zur Begründung des Wiederaufgreifensantrags dargelegt wurde, vorgetragen haben.
Das Bundesamt hat aber gem. §§ 51 Abs. 6, 48 oder 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob das Verfahren im Interesse der Rechtmäßigkeit des. Verwaltungshandelns wieder eröffnet und die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird (Wiederaufgreifen i.w.S.).
Durch die vorgelegten Gutachten haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sie unter schweren psychischen Beeinträchtigungen leiden, die im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland eine weitere wesentliche Verschlechterung des ohnehin labilen psychischen Zustandes mit den daraus resultierenden nicht unerheblichen Konsequenzen zur Folge haben würde. Für die Antragstellerin Ziff. 2 folgt dies u.a. aus dem psychodiagnostischen Kurzbefund vom 13.05.2005; der bei drohender Rückführung nach Bosnien und Herzegowina mit der Folge weiterer psychischer Belastungen den Eintritt einer irreversiblen Schädigung der psychischen Gesundheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert. Im Fall des Antragstellers Ziff. 1 wäre laut Stellungnahme der PBV vom 28.07.2006 bei einer gegenwärtig erzwungenen Rückführung mit dem chronischen Verlauf der Erkrankung unter Einschluss des klinischen Vollbildes einer Persönlichkeitsveränderung zu rechnen. Die Angewiesenheit der Antragsteller auf adäquate Behandlungsmöglichkeiten, welche laut vorgelegter Stellungnahmen unabdingbare Voraussetzung für das Entgegenwirken einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sind, wären in Bosnien und Herzegowina aber nicht Gewähr leistet (VG Ansbach, Urteil v. 06.07.2006, Az.: AN 16 K 06.30234; VG Münster, Urteil v. 28.12.2005, Az.: 9 K 3927/03. Deutsche Botschaft Bosnien und Herzegowina, Auskunft v. 11.10.2005, Az: RK 10-b-51650 E).