Die Klage ist begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. August 2003, mit dem die mit Bescheid vom 9. Mai 1984 erfolgte Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG widerrufen worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ist u.a. dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie deshalb nicht mehr vorliegen, weil der Ausländer nach der Anerkennung den Tatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG verwirklicht hat (BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -, a.a.O.).
Dabei hat das Gericht grundsätzlich alle in § 60 Abs. 8 AufenthG aufgeführten Ausschlussgründe zu prüfen, auch diejenigen, auf die der Widerrufsbescheid nicht (mehr) gestützt ist. Keiner dieser Tatbestände liegt jedoch vor.
Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG findet § 60 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Diese Bestimmung schließt nicht nur den Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG, sondern auch denjenigen auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG aus (BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -, a.a.O.; zur Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 ff.).
Die Voraussetzungen der - eng auszulegenden - (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, a.a.O.) Ausschlussvorschrift sind nicht erfüllt.
Dabei bestehen schon Zweifel, ob es sich bei der Bewegung der Volksmudjaheddin Iran in Form der in Deutschland auftretenden Organisationseinheiten (noch) um eine die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdende Organisation handelt. Dagegen spricht, dass der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof im Rahmen der Übernahme von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten gemäß § 129 StGB betreffend Aktivitäten der Volksmudjaheddin Iran (MEK) in Deutschland am 18. Mai 1998 - 2 ARP 117/98-3 - zu dem Ergebnis gelangt ist, die Taten der Volksmudjaheddin seien nicht geeignet, innen- und außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in nennenswertem Maße zu berühren. Es kommt hinzu, dass eine Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern gegenüber den in Deutschland tätigen, der Volksmudjaheddin zuzurechenden Vereinen nicht vorliegt (vgl. Verfassungsschutzbericht 2005 des BMI, S. 229 ff.). Aus diesem Verfassungsschutzbericht ergibt sich auch, dass die MEK und ihre Vertretung in Deutschland, der NWRI, nicht mehr das ihnen früher zugesprochene Gefährdungspotential aufweisen.
Ob mit Blick darauf noch davon ausgegangen werden kann, von der MEK bzw. dem NWRI gehe eine besondere Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Staates aus, kann jedoch offen bleiben. Denn es bestehen keine hinreichenden Erkenntnisse dahingehend, dass die Klägerin die Volksmudjaheddin in der erforderlichen qualifizierten Weise unterstützt hat. Hierfür reicht nicht aus, dass die Klägerin den Volksmudjaheddin "zuzurechnen" ist, wie es das Bundeskriminalamt unter dem 17. Mai 2005 - allerdings ohne nähere Erläuterung - formuliert hat. Auch die bloße Beteiligung an einer Demonstration von Anhängern des NWRI am 20. Juli 1999 gefährdet die innere Sicherheit Deutschlands nicht.
Die Klägerin erfüllt auch nicht den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 3 AufenthG. Danach findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
Mit dieser Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Resolutionen 1269 vom 19. Oktober 1999 und 1373 vom 28. September 2001 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen, in denen gefordert wird, Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten oder unterstützen, nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7386, S. 57 zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG).
Entsprechend den Ausführungen zu § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG kommt der Ausschluss des Asylanspruchs bzw. des Abschiebungsverbotes nach dieser - gleichfalls eng auszulegenden - Vorschrift dann in Betracht, wenn die den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen von gravierendem Ausmaß sind, sei es, dass sie sich in der Begehung terroristischer Gewalttaten äußern, sei es, dass das Gefährdungspotential einer terroristischen Organisation durch strukturelle Einbindung in diese Vereinigung mitgetragen wird (Vgl. OVG Rh-Pf., Urteil vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 - (Juris); VG Köln, Urteil vom 22. September 2005 - 16 K 5591/03.A -, InfAuslR 2006, 100 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 11. August 2004 - 5 K 2125/03.KO - (Juris)).
Dabei ist der Wegfall der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung auch insoweit nur gerechtfertigt, wenn eine Unterstützung terroristischer Handlungen in qualifizierter Weise festgestellt werden kann.
Diese Auslegung widerspricht nicht den Vorgaben des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c), Abs. 3 der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 19. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie).
Das Gericht lässt offen, ob die MEK und die ihr zuzurechnenden Organisationen als terroristische Vereinigung zu beurteilen sind und wie der Umstand zu bewerten ist, dass die MEK vom Rat der Europäischen Union im Mai 2002 in die zur Bekämpfung des Terrorismus erstellte Liste als Gruppe bzw. Organisation aufgenommen worden ist. Denn ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Klägerin lässt sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht feststellen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Klägerin nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Vielmehr kann nicht davon ausgegangen werden, dass der nach den damaligen Feststellungen des Bundesamtes vorverfolgt aus dem Iran ausgereisten Klägerin nunmehr die Rückkehr dorthin ohne Gefahr erneuter politischer Verfolgung möglich wäre. Nach dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006 (Az. 508-516.80/3 IRN, S. 15) kann die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen politischen Gruppierungen wie der MEK zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Das Deutsche Orient-Institut weist in einer Auskunft vom 5. Juli 2006 an das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 671 i/br, S. 22 f.) darauf hin, dass nach wie vor davon auszugehen sei, dass auch untergeordnete Aktivitäten für die Volksmudjaheddin eine äußerst erhebliche Verfolgungsgefahr begründen, wenn diese sich aus einer organisatorisch-gruppenmäßigen Verbundenheit zu den Volksmudjaheddin ergibt.