Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Zwar ist nach der Rechtsprechung der Kammer zur Sicherung eines gefährdeten Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter dem Gesichtspunkt einer rechtlichen Unmöglichkeit eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung grundsätzlich auch dann denkbar, wenn der Erteilungsantrag keine der in § 81 Abs. 3, 4 AufenthG benannten Fiktionswirkungen ausgelöst hat (a.A. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss von 28. Februar 2006 - 7 S 65.05 -). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der materiell festzustellende Aufenthaltsanspruch auch tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 1998 - 4 B 124198 - und vom 25. Januar 2005 - 4 B 359/04 -). Dies ist hier indes nicht der Fall.
Der vom Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs zu einer deutschen Ehegattin steht unbeschadet der keiner abschließenden Klärung erforderlichen Frage, ob sie im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG tatsächlich der Herstellung und Wahrung einer im Bundesgebiet gelebten und von Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten familiären Lebensgemeinschaft dienen soll, zumindest der Versagungsgrund des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, wonach bei einem Ausländer, dessen Asylanträge unanfechtbar abgelehnt worden sind, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden darf.
Die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach Satz 1 im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung finden soll, ist hier nicht anwendbar. Zwar handelt es sich bei der von dem Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einer deutschen Ehepartnerin grundsätzlich um einen nicht im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden gebundenen Anspruch. Vorliegend ist jedoch auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt. Zwar kann nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG davon abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. Mit diesem bloßen Ermessensanspruch handelt es sich aber gerade nicht mehr um einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, sondern um eine Entscheidung, die ohne den Versagungsgrund des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Antragsgegners steht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 4 B 359/04 -). Eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass nur ein Absehen von nicht erfüllten Erteilungsvoraussetzungen ermessensfehlerfrei wäre, liegt offensichtlich wegen des Fehlens besonderer Umstände nicht vor. Im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat die Ausländerbehörde bezüglich beider dort aufgeführten Sonderfälle im Wege des Ermessens zu beurteilen, ob eine Ausnahme von der Einhaltung der Visumsregeln (vgl. § 4 Abs. 1 und § 6 AufenthG) vertretbar und angemessen ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelung als Ausnahmebestimmung prinzipiell eng auszulegen ist. Die Durchführung des Visumsverfahrens soll nach der amtlichen Begründung des § 5 Abs. 2 AufenthG sowohl bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in allen anderen Fällen die Regel bleiben. Auf diese Weise wird einerseits sichergestellt, dass die Steuerungsmechanismen des Aufenthaltsgesetzes nicht lahm gelegt und die dort vorgesehenen Zugangskontrollen hinsichtlich eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik nicht unterlaufen werden. Andererseits wird durch die Regelung deutlich, dass die Einhaltung der Visumregeln kein Selbstzweck sein soll. Erforderlich ist demnach eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Einhaltung des Visumsverfahrens der Regelfall bleiben soll und dass allein die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vor der Einreise ein Visum einzuholen, nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 18 B 1767/06 -).
Danach ist das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, die die Ermessensentscheidung des Antragsgegners tragende Begründung als fehlerhaft erscheinen zu lassen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Abschiebung auch nicht im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG rechtlich unmöglich, weil sie sich als unzulässiger Eingriff in den Schutzbereich das Art. 6 GG darstellen wurde. Vor dieser Folge seines eigenen Verhaltens (bzw. Unterlassens) schützt Art. 6 Abs. 1 GG den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen nicht. Ein Abschiebungshindernis liegt nur dann vor, wenn es aus den besonderen Gründen des Einzelfalles dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch seine Ausreise zu unterbrechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juni 1997, InfAuslR 1997, 355, 358; Urteil vom 9. Dezember 1997, InfAuslR 1998, 213, 214). Derartige Umstände sind hier weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es ferner grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 1984 - NVwZ 1985, 260; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 1995, InfAuslR 1996, 137, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 8 S 58.06 -).