OLG Brandenburg

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Zitieren als:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 11 Wx 62/06 - asyl.net: M9292
https://www.asyl.net/rsdb/M9292
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Abschiebungsankündigung, Entziehungsabsicht, Identitätstäuschung
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; AufenthG § 60a Abs. 5
Auszüge:

In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Anordnung der Abschiebungshaft auf den Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG gestützt.

In dem vorbezeichneten Bescheid hat der Antragsgegner den Betroffenen gleichzeitig gem. § 60 a Abs. 5 AufenthG die Rückführung nach Nigeria angekündigt, da er bereits länger als ein Jahr gem. § 60 a Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet geduldet worden sei. Ferner hat der Beschwerdegegner mitgeteilt, die Rückführung des Betroffenen nach Nigeria werde voraussichtlich am 21.11.2006 erfolgen (vgl. S. 2 des Bescheides - Bl. 53 d. A.). Damit hat die Ausländerbehörde ihrer Pflicht nach § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG Genüge getan. Zwar fiel damit der Lauf der Monatsfrist in den Zeitraum der Festnahme und Inhaftierung des Betroffenen. Dies wird in § 62 Abs. 2 AufenthG jedoch nicht ausgeschlossen. Die Pflicht der Behörde zur rechtzeitigen Ankündigung der Abschiebung beinhaltet kein Recht des Betroffenen, sich während des Fristablaufs in Freiheit im Bundesgebiet aufzuhalten. Insbesondere wenn hier - was noch auszuführen sein wird - der Verdacht besteht, der Betroffene werde sich seiner Abschiebung entziehen, würde eine vorherige Ankündigung der Abschiebung ohne Inhaftnahme den Sinn der Abschiebungshaft vereiteln. Der Betroffene kann auch aus der Haft heraus seine persönlichen Belange bis zum Vollzug der Abschiebung regeln (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.11.2005, Az.: 34 Wx 135/05 m.w.N.). Unzulässig wäre die Haftanordnung nur dann, wenn feststünde, dass bis zum Ablauf der Haftzeit eine Abschiebung wegen der noch laufenden Frist des § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG nicht vollzogen werden könnte. Denn in diesem Fall könnte die Haft von vornherein ihren Zweck, nämlich die Sicherung der Abschiebung nicht erfüllen (vgl. OLG München a.a.O.).