VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.12.2006 - 17 L 1668/06 - asyl.net: M9337
https://www.asyl.net/rsdb/M9337
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Melderecht, Meldepflicht, Meldegesetz, Melderegistereintragung, Melderegister, Wohnsitzauflage, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: MeldeG NRW § 2 Abs. 1 S. 1; MeldeG NRW § 13 Abs. 1; MeldeG NRW § 17 Abs. 5; VwGO § 123
Auszüge:

Der Antrag hat Erfolg.

Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Melderegistereintragung nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) sowie Übermittlung einer Meldebestätigung (§ 17 Abs. 5 MG NRW) zu.

Die Verpflichtung sich anzumelden trifft jede natürliche Person, die den gesetzlichen Tatbestand des Einziehens erfüllt. Dabei ist es unerheblich, ob jemand Deutscher oder Ausländer ist. Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Aufenthalt nach ausländerrechtlichen Regelungen erlaubt oder verboten ist. Nicht zu berücksichtigen ist die Berechtigung, eine Wohnung zu beziehen. Es kommt allein auf den tatsächlichen Vorgang des Beziehens einer Wohnung an (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. April 1981 - 18 B 549/81 -).

Im vorliegenden Verfahren gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Antragstellerin derzeit in der Wohnung ihres Sohnes in Herne wohnhaft ist. Für den geltend gemachten Anspruch auf Eintragung ins Melderegister kommt es allein auf die im Meldegesetz NRW normierten Voraussetzungen an, nicht aber auch darauf, ob der betreffende Ausländer nach den ausländer- und asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, in der fraglichen Gemeinde Wohnung zu nehmen. Die Meldebehörden erfüllen bei der Ausführung des Meldegesetzes Aufgaben der Massenverwaltung. Damit verträgt es sich nicht, wenn sie im Fall eines Ausländers, der im Gemeindegebiet Wohnung genommen hat und damit die Voraussetzungen für die Registrierung nach § 13 Abs. 1 Satz 1, 15 MG NRW erfüllt, der Frage nachgeht, ob er nach den Bestimmungen des Ausländerrechts zur Wohnungnahme in der Gemeinde berechtigt ist. Die Klärung dieser Frage ist Aufgabe der zur Ausführung jener Gesetze berufenen Behörden. Es ist deren Sache, aufenthaltsrechtliche Beschränkungen, insbesondere durch Erlass und Vollstreckung dahingehender Ordnungsverfügungen dem Ausländer gegenüber durchzusetzen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 -).

Selbst dann, wenn die Ausländerbehörden ein rechtswidriges Verhalten des Ausländers nicht tatenlos hinnehmen, kann in der Verweigerung der Eintragung ins Melderegister keine geeignete Sanktion liegen. Denn dadurch allein wird der den aufenthaltsbeschränkenden Anordnungen zuwider laufende Daueraufenthalt des Ausländers in der Gemeinde nicht beendet.

Ein Anordnungsgrund ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass § 13 Abs. 1 MG NRW die Verpflichtung begründet, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde im Falle des Beziehens einer Wohnung anzumelden.