VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2007 - 27 L 82/07.A - asyl.net: M9348
https://www.asyl.net/rsdb/M9348
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien, Kosovo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, medizinische Versorgung, Retraumatisierung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 123
Auszüge:

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der fast wortgleich § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entspricht, soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Im vorliegenden auf summarische Prüfung ausgerichteten Eilverfahren vermag das Gericht hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Erkrankung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass dem Antragsteller eine Gefahr in diesem Sinne nicht drohen wird. So sind für den Antragsteller u.a. Bescheinigungen der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie vom 8. März 2006 und (aktuell) vom 7. Dezember 2006 vorgelegt worden, worin diese beim Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierend depressiver Störung diagnostizieren. Ausweislich einer aktuellen Bescheinigung der Rheinischen Kliniken Düsseldorf, Kliniken der Heinrich-Heine-Universität vom 14. Dezember 2006 befindet sich der Antragsteller dort weiterhin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung wegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung, schweren depressiven Episode und Panikstörung (episodisch paroxymale Angst). Die Notwendigkeit der Weiterbehandlung zeige sich aktuell deutlich durch die erhebliche Labilisierung des psychischen Zustandes mit latenter Suizidalität. Im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland durch ein Abschiebung sei mit einer erheblichen Gefährdung des Gesundheitszustandes des Antragstellers im Sinne einer Retraumatisierung bis hin zu suizidalen Handlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Nach alledem erscheint es dem Gericht in diesem Einzelfall angezeigt, der fachärztlichen Diagnose, ihrem Hintergrund, der in Deutschland tatsächlich erfolgenden Behandlung sowie der Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung der Behandlung der gegebenenfalls vorwiegender Erkrankung im Heimatland des Antragstellers im Rahmen des Hauptsacheverfahrens weiter nachzugehen.