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VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 07.11.2006 - AN 19 K 05.31196 - asyl.net: M9367
https://www.asyl.net/rsdb/M9367
Leitsatz:
Schlagwörter: Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Ermessen, Übergangsvorschriften, Zuwanderungsgesetz, Anwendungszeitpunkt, Drei-Jahres-Frist
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 2a; AsylVfG § 73 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist begründet.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt eine Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Widerrufspflicht gilt auch für eine nach früherem Recht getroffene Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04). Allerdings bestimmt die mit Geltung ab 1. Januar 2005 neu eingefügte Vorschrift des § 73 Abs. 2 a AsylVfG, dass die Prüfung etwaigen Widerrufs spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat und bei nicht erfolgendem Widerruf (bzw. Rücknahme) eine spätere Widerrufsentscheidung (nach § 73 Abs. 1 AsylVfG) im Ermessen steht. Eine Übergangsregelung insoweit wurde vom Gesetzgeber nicht getroffen.

Vorweg ist zum Fall des Klägers zu bemerken, dass die Entscheidung des Bundesamtes unter Geltung von § 73 Abs. 2 a AsylVfG erfolgt ist und mithin vorliegend nicht die Frage von Bedeutung ist, ob § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen Anwendung findet (verneinend BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04). Keine Rolle spielt vorliegend auch die Frage, wann die in § 73 Abs. 2 a AsylVfG vorgeschriebene Frist von drei Jahren zu laufen beginnt, z.B. und wohl richtigerweise (erst) ab dem 1. Januar 2005, da es sich bei der Prüfungspflicht nach § 73 Abs. 2 a AsylVfG um eine zukunftsbezogene Regelung handelt (siehe BVerwG a.a.O.). Von Bedeutung ist vorgenannte Frage deswegen nicht, weil das Bundesamt vorliegend bereits zweimal nach der Anerkennung bzw. Gewährung von Flüchtlingsschutz im Rahmen und unter Geltung von § 73 Abs. 1 AsylVfG geprüft hat, ob die Voraussetzungen hierfür noch vorliegen. Zweimal ist das Bundesamt zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Widerruf (und ebenso eine Rücknahme) nicht erfolgen kann bzw. ein Widerruf oder eine Rücknahme sind tatsächlich nicht erfolgt. Das Bundesamt hat tatsächlich auch jeweils der Ausländerbehörde das Ergebnis seiner Prüfung mitgeteilt, so dass im Fall des Klägers die sachlichen Voraussetzungen für die in § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG angeordneten Rechtsfolgen zweifelsohne vorliegen. Fraglich kann im Fall des Klägers nur sein, ob die Rechtsfolge eines Widerrufs (oder einer Rücknahme) nur nach pflichtgemäßem Ermessen auch dann greift, wenn - wie im Fall des Klägers - eine Prüfung (z.B. und insbesondere) eines Widerrufs bereits vor dem 1. Januar 2005, also dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes mit der neuen Vorschrift des § 73 Abs. 2 a AsylVfG erfolgt ist. Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Übergangsvorschrift nicht geschaffen und ging grundsätzlich davon aus, dass auch bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz dem betroffenen Ausländer der ehedem gewährte Status dann zumindest verbleiben kann bzw. darf, wenn eine zweite - oder gar dritte - Prüfung der Voraussetzungen schon einmal zu dem Ergebnis geführt hat, dass ein (insbesondere) Widerruf nicht erfolgt ist. Wenn die Rechtsfolge eines Widerrufs "nur" im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens in derartigen Fällen ab dem 1. Januar 2005 eintreten sollte, so ist nicht erkennbar, dass auch die vorherige Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf nur dann berücksichtigt werden darf, wenn diese Prüfung ab dem 1. Januar 2005 erfolgt ist. Entscheidend für das zutreffende Verständnis des § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Trennung von Voraussetzungen und Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 a AsylVfG. Zwar schafft § 73 Abs. 2 a AsylVfG durch den Satz 1 dieser Vorschrift eine zeitbezogene Prüfpflicht für das Bundesamt mit der Folge, dass in entsprechenden Fällen der Widerruf einer Gewährung von Flüchtlingsschutz nur nach pflichtgemäßem Ermessen möglich ist. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass auch eine nach § 73 Abs. 1 AsylVfG erfolgte Prüfung, die aber ohne Widerruf geendet hat, dazu führt, dass eine weitere Entscheidung über einen Widerruf nur nach Ermessen möglich ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG von "der" Prüfung spricht, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, und also an § 73 Abs. 1 AsylVfG, die sozusagen "anlassbezogene" Prüfung bzw. Prüfpflicht anknüpft. Auch wenn also z.B. das Bundesamt in einem bei ihm nach dem 1. Januar 2005 eingeleiteten ersten Widerrufsverfahren "anlassbezogener Art" und z.B. bereits ein Jahr nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung zu dem Ergebnis kommt, dass es bei der gewährten Anerkennung verbleibt, hat dies zur Folge, dass eine spätere Entscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nur im Ermessensweg erfolgen darf. Die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG setzt also nicht etwa voraus, dass das Bundesamt bei einer sozusagen kurz vor Ablauf der Drei-Jahresfrist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG bzw. deswegen erfolgten Prüfung von einem Widerruf abgesehen hat. Vielmehr muss jede Widerrufsprüfung ohne tatsächlich erfolgenden Widerruf die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG auslösen. Da aber eine Widerrufspflicht - mithin eine entsprechende Prüfpflicht - bereits nach § 73 Abs. 1 AsylVfG besteht (und schon längst vor dem 1. Januar 2005 bestand), führt auch eine bereits vor dem 1. Januar 2005 erfolgte Widerrufsprüfung ohne nachfolgenden Widerruf zur Rechtsfolge nur noch eingeschränkt möglichen Widerrufs. § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG stellt mithin nur einen Sonderfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG dar, womit der Prüfpflicht nach erstbezeichneter Vorschrift verstärkte Bedeutung und Beachtung durch das Bundesamt zugemessen werden sollte.

Stand damit die dem Bundesamt hier generell eingeräumte Widerrufsmöglichkeit unter dem Vorbehalt der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und wurde dieses Ermessen nicht ausgeübt, so führt dieser Rechtsfehler zur Aufhebung der Entscheidung zunächst insoweit, als das Bundesamt die ehedem getroffene Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen hat.