Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG.
1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs vgl. BVerfGE 22, 21 26>; 94, 166 198>; 96, 10 21>).
Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 322>; 58, 208 220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 323>; 29, 183 195 f.>; 58, 208 220>).
Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (BVerfGE 105, 239 248>; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 103, 142 151 ff.>).
Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 321>). "Unverzüglich" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 249>). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 156>; 105, 239 249>).
Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu gestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 103, 142 151 ff.>; 105, 239 248>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, S. 579 580> m.w.N.). Daraus kann nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls die Verpflichtung der beteiligten Behörden folgen, ihrerseits dafür zu sorgen, dass ein für die Ermittlung des Sachverhalts und die Durchführung einer unverzüglichen richterlichen Anhörung erkennbar notwendiger Dolmetscher baldmöglichst zur Verfügung steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2006 - 2 BvR 129/04 -, InfAuslR 2006, S. 462 466>).
Unvermeidbare Verzögerungen sind von den an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organen zu dokumentieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass der von der Maßnahme in seinen subjektiven Rechten Betroffene den Rechtsweg in effektiver Weise beschreiten und bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung noch festgestellt werden kann, ob aus sachlich zwingenden Gründen vom Gebot der Herbeiführung einer unverzüglichen richterlichen Entscheidung abgesehen werden durfte (vgl. BVerfGE 103, 142 159 ff.> für nichtrichterliche Durchsuchungsanordnungen).
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt weiterhin Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 308>; 83, 24 32>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 1775>). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in gleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a.a.O.).
2. Den sich aus diesen Maßstäben ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Polizei und Ausländerbehörde sich ihrer aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Verpflichtung zur Sicherung einer unverzüglichen richterlichen Haftentscheidung durch eigene Bemühungen um möglichst frühzeitige Einschaltung eines Dolmetschers bewusst waren. Die Gerichte gehen auf diese sich aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Vorwirkung für das der gerichtlichen Entscheidung vorausgehende Verwaltungsverfahren nicht ein. Dem entsprechend haben sie sich mit der Erreichbarkeit eines Dolmetschers am 28. Oktober 2003 nicht befasst. Es kann hier indes dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bereits daraus folgt, dass die Gerichte eine Aufklärung dieser für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Freiheitsentziehung offenkundig erheblichen Umstände unterlassen haben.
Denn ausweislich des in den beigezogenen Akten der Ausländerbehörde und des Amtsgerichts dokumentierten Geschehensablaufs ist das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers jedenfalls dadurch verletzt worden, dass die Behörden ihre Pflichten zur Sicherung des Richtervorbehalts in verfassungsrechtlich erheblicher Weise vernachlässigt haben. Die Ausländerbehörde wurde unmittelbar nach dem Aufgriff des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2003 um 1.40 Uhr durch die Polizei beteiligt. Schon bei der ersten Vernehmung des Beschwerdeführers unmittelbar nach seiner Festnahme wurde deutlich, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache unumgänglich war. Im Hinblick auf die Verpflichtung aller staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 248>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005, a.a.O.), hätten Polizei und Ausländerbehörde sich spätestens am Morgen des 28. Oktober 2003 um einen Dolmetscher bemühen müssen. Dass ein derartiger Versuch seitens der Behörden unternommen wurde, ist nicht aktenkundig. Wegen der erkannten Verständigungsschwierigkeiten durften sie sich nicht darauf beschränken, das Ergebnis der Überprüfung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abzuwarten, ohne zugleich in Rechnung zu stellen, dass dessen vermeintliche Weigerung, seine wahre Identität preiszugeben, die Folge dieser Verständigungsschwierigkeiten sein könnte. Es hätte auch aus diesem Grund nahe gelegen, mit der Beiziehung eines Dolmetschers nicht zuzuwarten, ohne zugleich in Rechnung zu stellen, dass dessen vermeintliche Weigerung, seine wahre Identität preiszugeben, die Folge dieser Verständigungsschwierigkeiten sein könnte. Es hätte auch aus diesem Grund nahe gelegen, mit der Beiziehung eines Dolmetschers nicht abzuwarten und damit das Problem der Erreichbarkeit eines Dolmetschers am selben Tage noch zu verschärfen.
Die weitere Vorgehensweise entsprach entgegen der Ansicht der Gerichte in den angefochtenen Entscheidungen ebenfalls nicht den Erfordernissen des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Behörden sahen von der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung sogar dann noch ab, als feststand, dass die Identität des Beschwerdeführers durch Polizei und Ausländerbehörde in absehbarer Zeit nicht mehr würde geklärt werden können. Sind weitere kurzfristig erfolgversprechende Maßnahmen zur Ermittlung der Identität des Festgenommenen nicht mehr ersichtlich, darf die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht weiter zurückgestellt werden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 28. April 2003 - 2 W 207/02 -, InfAuslR 2003, S. 292 293>). Spätestens am 28. Oktober 2003 gegen 16.00 Uhr, als die Überprüfung der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers sich als ergebnislos erwiesen hatte, lag eine solche Situation vor. Inwiefern weitere strafrechtliche Ermittlungen der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung entgegengestanden haben könnten, ist nicht erkennbar. Aus den gerichtlichen Feststellungen und den beigezogenen Akten ergibt sich ferner nichts dafür, dass eine vorläufige richterliche Entscheidung nach § 11 FreihEntzG - ausgehend von den bis dahin ermittelten Umständen - am 28. Oktober 2003 nicht mehr möglich gewesen wäre. Auch wenn an diesem Tag bereits die am Morgen des 29. Oktober 2003 durchgeführte erneute polizeiliche Befragung des Beschwerdeführers geplant gewesen sein sollte, ist kein Grund greifbar, der es rechtfertigen konnte, von der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung am 28. Oktober 2003 abzusehen; insbesondere gibt es nicht einmal einen Anhalt dafür, dass diese Befragung ohne Dolmetscher geeignet gewesen sein könnte, die Identität des Beschwerdeführers aufzuklären und damit das gerichtliche Freiheitsentziehungsverfahren auf eine verlässlichere Grundlage zu stellen.