OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 LA 115/06 - asyl.net: M9611
https://www.asyl.net/rsdb/M9611
Leitsatz:
Schlagwörter: Angola, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Asylantrag, Antragsfiktion, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Altfälle, Rückwirkung, Zuwanderungsgesetz, Prozesskostenhilfe, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, Minderjährige
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Auszüge:

Die von den Klägern in den Vordergrund gerückte und als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob die Beklagte von Amts wegen und in Anwendung von § 14a Abs. 2 AsylVfG ein Asylanerkennungsverfahren einleiten kann, ist mittlerweile durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt worden. Dieses hat in Entscheidungen vom 21. November 2006 in den Verfahren zu den Aktenzeichen 1 C 5.06, 8.06, 10.06 und 20.06 die Frage bejaht, ob die durch das Zuwanderungsgesetz eingeführte Neuregelung, nach der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für unter 16 Jahre alte Kinder von abgelehnten Asylbewerbern gegen den Willen ihrer Eltern Asylverfahren eröffnen und durchführen kann, auch für vor dem 1. Januar 2005 (Tag des Inkrafttretens der Neuregelung im Zuwanderungsgesetz) in Deutschland geborene oder nach Deutschland eingereiste Kinder gilt.

Mit diesen Entscheidungen entfällt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutsamkeit hinsichtlich dieser Problematik.

Die weitere Grundsatzrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie ist nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise begründet worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Senatsentscheidung vom 1. März 2001 - 1 L 761100 - verwiesen. Dort hat sich der Senat ausführlich mit der von den Klägern offenbar gemeinten Rechtsprechung des Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshofes und der Erkenntnislage zur Frage auseinandergesetzt, ob in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder angesichts der in Angola vorherrschenden humanitären Situation, insbesondere die dort anzutreffenden hygienischen, medizinischen, gesundheitlichen und Versorgungsverhältnisse bei einer Rückkehr Gefahren drohen, welche die Anerkennung von Abschiebungshindernissen rechtfertigen. An dieser Rechtsprechung hat der Senat verschiedentlich festgehalten, weil sich die dortigen Verhältnisse eher verbessern denn verschlechtern. So hat er etwa in seinem Beschluss vom 14. November 2005 (- 1 LA 189/05 -, Vnb) entschieden, selbst allein stehende und erziehende Frauen hätten in Angola so weitgehende Überlebenschancen, dass eine ihnen günstige Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht in Betracht kommt. Bei dem hier zu berücksichtigenden "realistischen Szenario", dass die Kläger nur zusammen mit ihren Eltern nach Angola zurückzukehren hätten und die Familie daher eine Beistandsgemeinschaft zu bilden vermag, gilt dies erst recht.