Das Justizministerium der Republik Türkei hat auf diplomatischem Wege um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung aus dem Urteil des in der Beschlussformel näher bezeichneten Urteils des Staatssicherheitsgerichts zu Malataya vom 30. Juli 1997 ersucht, durch das der Verfolgte wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (PKK) zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt worden ist. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt der Senat die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung aus dem genannten Urteil für unzulässig.
Das Auslieferungsersuchen entspricht zwar den formellen Voraussetzungen des Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369; 1976 II S. 1778). Die Auslieferung ist jedoch unzulässig, weil sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (§ 73 IRG).
Nach den übersandten Auslieferungsunterlagen ist bereits zweifelhaft, ob dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand während der Gerichtsverhandlung durchgängig die Anwesenheit gestattet wurde. Die Beteiligung eines Militärrichters an dem Urteil weckt ebenfalls Zweifel an einem fairen Verfahren (vgl. dazu näher OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 Ausl A 36/06 -, veröffentlicht in juris). Das Urteil enthält im Übrigen keine konkreten Feststellungen, die zu dem Schuldspruch gegen den Verfolgten geführt haben, und keine Angaben zu dem Inhalt der Aussagen des Verfolgten, die offenbar für die Verurteilung von wesentlicher Bedeutung waren.
Indessen besteht kein Anlass, die türkischen Behörden um eine Ergänzung der übermittelten Unterlagen zu ersuchen. Denn die Auslieferung ist nach Art. 2 Abs. 2 GG und nach völkerrechtlichen Mindeststandards unzulässig, wenn der Verfolgte wegen schwerer gesundheitlicher Schäden unbegrenzt haft- und transportunfähig ist, ständiger ärztlicher Behandlung und Kontrolle bedarf und die zwangsweise Durchführung der Auslieferung mit Lebensgefahr für ihn verbunden wäre (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, 80; OLG Düsseldorf StraFo 2005, 35; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 73 IRG Rdn. 106 m.w. Nachweisen). So liegt es hier. Der Verfolgte war bereits in der Türkei aus gesundheitlichen Gründen aus der Strafhaft entlassen worden. Nach dem Gutachten des Leiters des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten vom 19. September 2006, das sich u.a. auch auf die Stellungnahme des Haftarztes des Polizeigewahrsams vom 13. September 2006 und der gutachterlichen Äußerung des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 4. April 2005 stützt, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand des Verfolgten (nunmehr) dauerhaft seine Inhaftierung zum Zwecke der Vollstreckung der verfahrensgegenständlichen Freiheitsstrafe ausschließt. Der Verfolgte leidet unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und weist hirnorganische Defekte auf.