Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, denn die Kläger haben in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitraum der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung über das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Den Klägern steht ein Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 EG - im folgenden: RL - zu, denn diese Vorschrift findet nunmehr unmittelbar Anwendung auf sie und die Voraussetzungen für das Entstehen eines Daueraufenthaltsrecht sind erfüllt.
Die Richtlinie musste bis zum 30. April 2006 umgesetzt werden, was jedoch nach allgemeiner Auffassung noch nicht geschehen ist, so dass von einer unmittelbaren Anwendbarkeit seit dem 1. Mai 2006 ausgegangen wird (vgl. aus der Rechtsprechung VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG 494/06 -, ZAR 2006, 331, 332; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2006 - 24 K 6197/04 -, ZAR 2006, 291; ebenso Groß, ZAR 2006, 61, 63; Maaßen, ZAR 2006, 161, 166; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. S. 730 f.). Hierbei wird durchgehend die Auffassung vertreten, dass durch die Regelungen im Freizügigkeitsgesetz/EU die Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt worden ist, sondern das Gesetz daher noch weiterer Anpassungen bedarf (Groß a.a.O. S. 63, Maaßen a.a.O. S. 166).
Ist somit die Richtlinie unmittelbar anzuwenden, steht den Klägern das von ihnen geltend gemachte Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 1 zu. Hiernach hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. Damit ist auch eindeutig geregelt, dass Art. 7, der in Abs. 1 b voraussetzt, dass Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht ausreichende Existenzmittel sind, so dass der Unionsbürger während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen muss, nicht zur Anwendung kommt. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie ist damit bereits seinem Wortlaut nach eindeutig und einer - wie vom Beklagten vorgenommenen - restriktiven Auslegung nicht zugänglich. Auch in der Literatur (vgl. Groß, ZAR 2006, 61, 63) wird hierzu die Auffassung vertreten, Art. 16 der Richtlinie sehe ein Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nach einem Aufenthalt von fünf Jahren vor. Dieses allgemeine Daueraufenthaltsrecht werde im Gegensatz zu den bisherigen Verbleiberechten allein durch den rechtmäßigen Aufenthalt über einen bestimmten Zeitraum erworben - unabhängig vom Zweck des vorangegangenen Aufenthalts (vgl. Groß a.a.O. S. 63; ähnlich Hailbronner a.a.O. S. 259: Das einmal erlangte Recht auf Daueraufenthalt ist keinen Bedingungen unterworfen).