Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es dessen Antrag auf Erteilung einer (Zweit-)Duldung abgelehnt hat, hat Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind erfüllt.
Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Duldung ist § 60a Abs. 2 AufenthG iVm Art. 6 GG.
Der Antragsteller führt derzeit eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner am ... 2005 geborenen Tochter, in deren Geburtsurkunde er als Vater eingetragen ist, und deren Mutter, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners leben.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass mit einer Abschiebung des Antragstellers durch die Beigeladene nach dem erfolglosen Asylverfahren trotz der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung der Beigeladenen vom 2. August 2002 und der von ihm begangenen Straftaten derzeit nicht zu rechnen ist. Steht eine Aufenthaltsbeendigung aber in näherer Zukunft nicht zu erwarten, überwiegt unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie (Art. 6 GG) das Interesse des Antragstellers, ihm die Aufnahme einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Tochter und deren Mutter zu gestatten, gegenüber dem öffentlichen Belang, einen Wohnsitzwechsel und die Erteilung der dafür erforderlichen Duldung im Hinblick auf die Durchführung einer bevorstehenden Abschiebung zu versagen.
Eine bloße Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs nach § 12 Abs. 5 AufenthG ist nicht ausreichend, um dem Interesse des Antragstellers an der Führung der familiären Lebensgemeinschaft zu genügen. Denn diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass sie nur zur Erteilung der Erlaubnis für ein vorübergehendes Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs ermächtigt.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners muss der Antragsteller sich auch nicht darauf verweisen lassen, seine Lebenspartnerin Frau ... zu bewegen, mit der gemeinsamen Tochter und ihrem weiteren Kind den Wohnsitz an den Ort seiner Zuweisung im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu verlegen, um auf diese Weise die familiäre Lebensgemeinschaft herzustellen. Abgesehen von der Frage, ob der Ausländer sich auf einen - familiengerichtlich nicht erzwingbaren - Zuzug seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes, denen als deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet Freizügigkeit (Art. 11 GG) gewährleistet ist, in den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich verweisen lassen muss, hat vorliegend Frau ... in ihrer Erklärung vom 3. Juni 2006 jedenfalls hinreichend gewichtige Gründe angegeben, aus denen sie einen Umzug nach Hamburg ablehnt.
Kommt eine Herstellung der Lebensgemeinschaft nur außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausländerbehörde des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs in Betracht, ist nach herrschender Meinung von der zuständigen Ausländerbehörde des Zielortes eine sog. "Zweitduldung" zu erteilen (OVG Münster, aaO; OVG Magdeburg, aaO; OVG Hamburg, aaO u. Beschl. v. 26.11.2003 - 1 Bs 566/03; OVG Lüneburg, 11. Senat, Beschl. v. 12.5.2000 - 11 M 1263/00 - sowie 8. Senat, Beschl. v. 17.10.2002 - 8 ME 142/02 - alle juris; a.A. = Umverteilung nach § 51 Abs. 2 AsylVfG: VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 4.3.2004 - 5 L 106/04.A -, VG Augsburg, Urteil v. 15.1.2004 - Au 8 K 03.30173; dagegen wiederum: OVG Weimar, Beschl. v. 2.7.2003 - 3 EO 166/03 -; OVG Greifswald, Beschl. v. 17.2.2004 - 2 L 261/03 -; OVG Frankfurt (Oder), Urteil v. 12.8.1999- 4 A 231/98.A sowie VG Gera, Beschl. v. 25.4.2005 - 4 E 20040/05.GE -; alle juris, die § 51 Abs. 2 AsylVfG für unanwendbar halten, wenn nach Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht aus asylverfahrensunabhängigen Gründen begehrt wird). Zuständig ist hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG der Antragsgegner. Auf diese Auffangregelung ist zurückzugreifen, da in Niedersachsen keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, in denen ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit der Behörden zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.3.2006 - 11 ME 48/06 - u. Beschl. v. 16.11.2004 - 9 LB 156/04 - beide juris), so dass über die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG § 3 VwVfG des Bundes für die Zuständigkeitsbestimmung zur Anwendung kommt. Nach der danach im Rahmen von § 3 VwVfG heranzuziehenden Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ist in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG ergibt, die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Das ist hier der Antragsgegner als zuständige Ausländerbehörde für den Wohnsitz der Tochter des Antragstellers und Ort des beabsichtigten Zuzugs.