OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2007 - 13 PA 356/06 - asyl.net: M9823
https://www.asyl.net/rsdb/M9823
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Einbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Aufenthaltsdauer, rechtmäßiger Aufenthalt, Aufenthaltsgestattung, Konventionsflüchtlinge
Normen: StAG § 10 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 55 Abs. 3
Auszüge:

Die Klägerin erfüllt derzeit (noch) nicht die Grundvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach der Ausländer seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben muss. Grundsätzlich ist der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist (BVerwGE 87, 11/18). Mit Blick auf die unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Legalisierungstatbestände verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit sich auf den dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalt beziehen, ihn "abdecken" muss. Nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt muss rechtmäßig sein. In den Fällen eines genehmigungsbedürftigen Aufenthaltes wird daher vorausgesetzt, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht bloß für einen vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt worden ist (BVerwGE 92, 116/126 f.).

Der asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung (§ 19 AsylVfG a. F., § 55 AsylVfG) hat das Bundesverwaltungsgericht die Legalisierungswirkung eines Daueraufenthaltes nicht zuerkannt, da der Aufenthalt nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet werde und auf diese Funktion begrenzt sei. Die allein durch die Antragstellung ausgelöste Vergünstigung mit dem immanent begrenzten Aufenthaltszweck könne nicht die - mit einem für den Betroffenen positiven Abschluss des Verfahrens verbundene - Wirkung einer Zustimmung zum Aufenthalt im Bundesgebiet vorwegnehmen und führe daher unter dem Blickwinkel der Einbürgerungsvorschriften nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt (BVerwGE 87, 11/20; vgl. BayVGH, Urt. v. 14.4.2005 - 5 BV 03. 3089 -, zitiert nach juris).