Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse und auch nicht auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Ermessenswege. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer einzig in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dass die Ausreise, also die freiwillige Ausreise, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Nicht ist dem Gesetzestext zu entnehmen, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, wenn die Abschiebung des Ausländers unmöglich ist bzw. wenn gegebenenfalls eine adäquate Behandlung des Ausländers im Heimatland nicht gewährleistet ist. Die Kläger stützen ihr Begehren im Wesentlichen auf das amtsärztliche Gutachten zur Reisefähigkeit der Klägerin zu 2) vom 16. Februar 2005. Weder aus diesem Gutachten, noch aus den Akten sind jedoch Gesichtspunkte erkennbar, dass bei der Klägerin zu 2) Reisefähigkeit im Sinn einer freiwilligen Ausreise nicht vorhanden wäre. Aus dem Gutachten ergibt sich lediglich, dass im Fall einer unfreiwilligen Rückführung der Klägerin zu 2) nach Sri Lanka eine ernsthafte Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit bzw. eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eintreten würde und dass somit festzustellen sei, dass eine Reisefähigkeit im Sinne einer "Abschiebefähigkeit" nicht gegeben sei.