Es ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 16a GG) sowie den einfachgesetzlichen Regelungen im Asylverfahrensgesetz und bedarf deshalb keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, daß dem minderjährigen Kind einer Asylberechtigten aus einem sicheren Herkunftsstaat, bei der das Verwaltungsgericht die gesetzliche Vermutung aus § 29 a AsylVfG als widerlegt angesehen hat, nach Maßgabe des § 26 AsylVfG Familienasyl zu gewähren ist, ohne daß das aus demselben Herkunftsstaat stammende Kind auch für seine Person die Vermutung widerlegen muß. (amtlicher Leitsatz)
Es ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 16a GG) sowie den einfachgesetzlichen Regelungen im Asylverfahrensgesetz und bedarf deshalb keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, daß dem minderjährigen Kind einer Asylberechtigten aus einem sicheren Herkunftsstaat, bei der das Verwaltungsgericht die gesetzliche Vermutung aus § 29 a AsylVfG als widerlegt angesehen hat, nach Maßgabe des § 26 AsylVfG Familienasyl zu gewähren ist, ohne daß das aus demselben Herkunftsstaat stammende Kind auch für seine Person die Vermutung widerlegen muß. (amtlicher Leitsatz)