1. Oppositionelle Tätigkeiten in Togo führen nur bei Vorliegen einer besonderen Konstellation im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung.
2. Die Verfolgung von Mitgliedern und Funktionären togoischer Exilorganisationen mit Sitz in Deutschland ist in aller Regel nicht beachtlich wahrscheinlich.
3.Die Tatsache der Asylantragstellung ist als verfolgungsauslösendes Moment belanglos. (amtliche Leitsätze)
1. Oppositionelle Tätigkeiten in Togo führen nur bei Vorliegen einer besonderen Konstellation im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung.
2. Die Verfolgung von Mitgliedern und Funktionären togoischer Exilorganisationen mit Sitz in Deutschland ist in aller Regel nicht beachtlich wahrscheinlich.
3.Die Tatsache der Asylantragstellung ist als verfolgungsauslösendes Moment belanglos. (amtliche Leitsätze)