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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 30.03.1999 - 9 C 31.98 - asyl.net: R3318
https://www.asyl.net/rsdb/R3318
Leitsatz:

1. § 51 Abs. 3 AuslG schließt nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AuslG, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG aus.

2. Ein Ausländer kann auch dann aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation (Hier: die PKK/ERNK) in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Türkei, Kurden, PKK, ERNK, Exilpolitische Betätigung, Verbotene Organisationen, Funktionäre, Asylausschluss, Abschiebungsschutz, Ausschluss, Strafverfolgung, Spendensammeln, Räuberische Erpressung, gefährliche Körperverletzung, Terrorismusvorbehalt, Innere Sicherheit, Auslegung, Verfassungsmäßigkeit, Revision, Rechtliches Gehör, Darlegungserfordernis, Sachaufklärungspflicht
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 3, 1. Altern.; AsylVfG § 30 Abs. 4
Auszüge:

1. § 51 Abs. 3 AuslG schließt nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AuslG, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG aus.

2. Ein Ausländer kann auch dann aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation (Hier: die PKK/ERNK) in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt. (amtliche Leitsätze)