1. § 51 Abs. 3 AuslG schließt nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AuslG, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG aus.
2. Ein Ausländer kann auch dann aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation (Hier: die PKK/ERNK) in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt. (amtliche Leitsätze)
1. § 51 Abs. 3 AuslG schließt nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AuslG, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG aus.
2. Ein Ausländer kann auch dann aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation (Hier: die PKK/ERNK) in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär unterstützt. (amtliche Leitsätze)