VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.1999 - A 14 S 1655/98 - asyl.net: R3522
https://www.asyl.net/rsdb/R3522
Leitsatz:

Wird bei der (allgemeinen) Übersendung von Erkenntnismittelllisten durch das Gericht an einen mit Asylverfahren eines bestimmten Herkunftslands vielfach befaßten Anwalt hinreichend deutlich, daß die darin bezeichneten Gutachten und Stellungnahmen zur Grundlage künftiger Entscheidungen zu dem jeweiligen Asylland gemacht werden sollen, bedarf es bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) im einzelnen Asylverfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs keines weiteren Hinweises hierauf. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Verzicht auf Weiterführung des Verfahrens, Rechtsschutzbedürfnis, Zulässigkeit, Klagerücknahme, Anwaltszwang, Erkenntnismittelliste, Beweismittel, Verfahrensgegenstand, Bosnier, Moslems, Roma, Abschiebungshindernis, Grundsätzliche Bedeutung, Darlegungserfordernis, Extreme Gefahrenlage, Rechtliches Gehör
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3; AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Wird bei der (allgemeinen) Übersendung von Erkenntnismittelllisten durch das Gericht an einen mit Asylverfahren eines bestimmten Herkunftslands vielfach befaßten Anwalt hinreichend deutlich, daß die darin bezeichneten Gutachten und Stellungnahmen zur Grundlage künftiger Entscheidungen zu dem jeweiligen Asylland gemacht werden sollen, bedarf es bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) im einzelnen Asylverfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs keines weiteren Hinweises hierauf. (amtlicher Leitsatz)