Wird bei der (allgemeinen) Übersendung von Erkenntnismittelllisten durch das Gericht an einen mit Asylverfahren eines bestimmten Herkunftslands vielfach befaßten Anwalt hinreichend deutlich, daß die darin bezeichneten Gutachten und Stellungnahmen zur Grundlage künftiger Entscheidungen zu dem jeweiligen Asylland gemacht werden sollen, bedarf es bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) im einzelnen Asylverfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs keines weiteren Hinweises hierauf. (amtlicher Leitsatz)
Wird bei der (allgemeinen) Übersendung von Erkenntnismittelllisten durch das Gericht an einen mit Asylverfahren eines bestimmten Herkunftslands vielfach befaßten Anwalt hinreichend deutlich, daß die darin bezeichneten Gutachten und Stellungnahmen zur Grundlage künftiger Entscheidungen zu dem jeweiligen Asylland gemacht werden sollen, bedarf es bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) im einzelnen Asylverfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs keines weiteren Hinweises hierauf. (amtlicher Leitsatz)