1. Die Teilnahme des Prozeßbevollmächtigten an einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Sitzung des Gemeinderats, dessen Mitglied er ist, stellt regelmäßig einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO für die Terminsverlegung dar. Auf die zeitliche Priorität der Ladung zur Gemeinderatssitzung und die Bedeutung der Beratungsgegenstände des Gemeinderats kommt es nicht an, so daß dem Verlegungsantrag in der Regel zu entsprechen ist.
2. Verhandelt und entscheidet das Gericht gleichwohl in Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten, so verletzt es hierdurch den Anspruch auf rechtliches Gehör. (amtliche Leitsätze)
1. Die Teilnahme des Prozeßbevollmächtigten an einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Sitzung des Gemeinderats, dessen Mitglied er ist, stellt regelmäßig einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO für die Terminsverlegung dar. Auf die zeitliche Priorität der Ladung zur Gemeinderatssitzung und die Bedeutung der Beratungsgegenstände des Gemeinderats kommt es nicht an, so daß dem Verlegungsantrag in der Regel zu entsprechen ist.
2. Verhandelt und entscheidet das Gericht gleichwohl in Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten, so verletzt es hierdurch den Anspruch auf rechtliches Gehör. (amtliche Leitsätze)