VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.1999 - A 14 S 2413/98 - asyl.net: R3679
https://www.asyl.net/rsdb/R3679
Leitsatz:

1. Die Teilnahme des Prozeßbevollmächtigten an einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Sitzung des Gemeinderats, dessen Mitglied er ist, stellt regelmäßig einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO für die Terminsverlegung dar. Auf die zeitliche Priorität der Ladung zur Gemeinderatssitzung und die Bedeutung der Beratungsgegenstände des Gemeinderats kommt es nicht an, so daß dem Verlegungsantrag in der Regel zu entsprechen ist.

2. Verhandelt und entscheidet das Gericht gleichwohl in Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten, so verletzt es hierdurch den Anspruch auf rechtliches Gehör. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Mündliche Verhandlung, Prozessbevollmächtigte, Gemeinderat, Terminsverlegung, Rechtliches Gehör, Berufungszulassungsantrag
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173; ZPO § 227 Abs. 1
Auszüge:

1. Die Teilnahme des Prozeßbevollmächtigten an einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Sitzung des Gemeinderats, dessen Mitglied er ist, stellt regelmäßig einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO für die Terminsverlegung dar. Auf die zeitliche Priorität der Ladung zur Gemeinderatssitzung und die Bedeutung der Beratungsgegenstände des Gemeinderats kommt es nicht an, so daß dem Verlegungsantrag in der Regel zu entsprechen ist.

2. Verhandelt und entscheidet das Gericht gleichwohl in Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten, so verletzt es hierdurch den Anspruch auf rechtliches Gehör. (amtliche Leitsätze)