Die sehr schlechten materiellen Existenzbedingungen, die für die Rückkehrer nach Afghanistan derzeit bestehen, führen auch bei Hindus noch nicht zu einer extremen Gefährdungssituation, daß dadurch eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre ( wie OVG Münster, Urt. v. 29.1.1998, 20 A 6552/ 95.A; a. A. OVG Schleswig Urt. v. 13.5.1998, 2 L 141/95 ). (amtlicher Leitsatz)
Die sehr schlechten materiellen Existenzbedingungen, die für die Rückkehrer nach Afghanistan derzeit bestehen, führen auch bei Hindus noch nicht zu einer extremen Gefährdungssituation, daß dadurch eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre ( wie OVG Münster, Urt. v. 29.1.1998, 20 A 6552/ 95.A; a. A. OVG Schleswig Urt. v. 13.5.1998, 2 L 141/95 ). (amtlicher Leitsatz)