OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Urteil vom 11.06.1999 - 1 Bf 515/98.A - asyl.net: R3680
https://www.asyl.net/rsdb/R3680
Leitsatz:

Die sehr schlechten materiellen Existenzbedingungen, die für die Rückkehrer nach Afghanistan derzeit bestehen, führen auch bei Hindus noch nicht zu einer extremen Gefährdungssituation, daß dadurch eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre ( wie OVG Münster, Urt. v. 29.1.1998, 20 A 6552/ 95.A; a. A. OVG Schleswig Urt. v. 13.5.1998, 2 L 141/95 ). (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Afghanistan, Hindus, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Diskriminierung, Religiös motivierte Verfolgung, Existenzminimum, Extreme Gefahrenlage, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Die sehr schlechten materiellen Existenzbedingungen, die für die Rückkehrer nach Afghanistan derzeit bestehen, führen auch bei Hindus noch nicht zu einer extremen Gefährdungssituation, daß dadurch eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre ( wie OVG Münster, Urt. v. 29.1.1998, 20 A 6552/ 95.A; a. A. OVG Schleswig Urt. v. 13.5.1998, 2 L 141/95 ). (amtlicher Leitsatz)