Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot aufgrund asylrelevanter Verfolgung bei Rückkehr nach Togo bei besonderer regimekritischer Betätigung.
(Leitsatz der Redaktion)
Der Kläger kann die Feststellung verlangen, daß in seiner Person die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot vorliegen.
Der Senat hat aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen die Überzeugung gewonnen, dass eine Rückkehr des Klägers aus dem Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls zu einer asylrelevanten Verfolgung in Togo führt.
Zwar kann eine solche Verfolgung nicht allein auf den Umstand gestützt werden, dass der Kläger als abgelehnter Asylbewerber zurückkehrt. Denn der Senat hat bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 19.12.1996 (Asylmagazin 1997, 25) unter Berücksichtigung der damals vorliegenden Erkenntnisse über die allgemeine politische Situation in Togo und über die Behandlung von Rückkehrern entschieden, dass Rückkehrern allein wegen ihrer Asylantragstellung keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Davon ist der Senat in der Folgezeit nicht abgerückt (vgl. z.B. Beschluß vom 28. August 1998 1 A 11676/97.OVG -). An der vorgenannten Einschätzung ist ebenfalls nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 1998 festzuhalten. Auch wenn sich seitdem die Lage der Menschenrechte in Togo verschlechtert hat (so ai vom 17. März 1999 an VG Aachen), so hat sich nach Auffassung des Senats an der vorstehenden Beurteilung bezüglich der Behandlung von Rückkehrern nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 1998 nichts geändert. Ebensowenig sind die dem Senat seitdem bekanntgewordenen Berichte geeignet, von der oben erwähnten Auffassung abzuweichen.
Droht dem Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung allein aufgrund seiner Asylantragstellung so ergibt sich diesbezüglich auch keine andere Beurteilung daraus, dass der Kläger Mitbegründer der exilpolitischen Vereinigung ACT und nunmehr als erstes Ratsmitglied dieser Organisation tätig gewesen sein soll. Dabei bleibt zunächst zu berücksichtigen, dass zu den Auswirkungen exilpolitischer Tätigkeit in Deutschland bei Rückkehr nach Togo nach wie vor kaum Erfahrungswerte bestehen. Auch ist dem Auswärtigen Amt bislang kein Fall bekanntgeworden, in welchem ein aus Deutschland zurückkehrender Asylbewerber aufgrund der Tätigkeit in einer Exilorganisation politisch verfolgt wurde. Ebensowenig lassen sich aus anderen Quellen belegbare Fälle für eine politische Verfolgung solcher zurückkehrender Asylbewerber entnehmen, die lediglich Mitglied einer Exilorganisation in Deutschland sind. Gleichwohl erscheint eine staatliche Verfolgung bei der Rückkehr in Fällen besonderer regimekritischer Betätigung als denkbar.
Ob eine besondere Konstellation vorliegt, die über die Asylantragstellung und die Mitgliedschaft und Betätigung in einer exilpolitischen Organisation hinausgeht, ist somit jeweils aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Im Fall des Klägers ist eine solche besondere Situation, die eine politische Verfolgung bei Rückkehr wahrscheinlich macht, jedoch nunmehr anzunehmen, nachdem seine vorzeitige Abschiebung nach Togo sowohl in Zeitungen als auch im Fernsehen große Beachtung gefunden hat. So konnte sich der Senat anhand des im gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Videobandes selbst davon überzeugen, dass der Kläger im Fernsehmagazin "PS-Politik Süd-West" vom 05. März 1998 unter Nennung seines vollen Namens in einer gut erkennbaren Abbildung seiner Person bei einer Demonstration gezeigt wurde. Wird eine exilpolitische Tätigkeit durch eine Medienberichterstattung in der BRD aber öffentlich, so kann darin durchaus ein weiterer verfolgungserhöhender Umstand liegen.