VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.1999 - A 9 S 45/98 - asyl.net: R3707
https://www.asyl.net/rsdb/R3707
Leitsatz:

1. Familienangehörigen eines Algeriers, der 1992/93 als einfaches Parteimitglied des "Front Islamique du Salut" (FIS) aufgefallen war und der deshalb in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt wurde, drohen keine Verfolgungsmaßnahmen seitens der algerischen Sicherheitskräfte.

2. Einreisekontrollen bei abgeschobenen Auslandsrückkehrern, die weder wegen einer Straftat gesucht werden, noch vom Militärdienst desertiert sind, führen in Algerien nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

3. Algerien verfolgt niemanden allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland.

4. In Algerien besteht jedenfalls heute und auf absehbare Zeit keine extreme allgemeine Gefahrenlage.

Schlagwörter: Algerien, FIS, Mitglieder, Familienangehörige, Ehefrau, Kinder, Sippenhaft, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Straftäter, Desertion, Abschiebungshindernis, Schutz von Ehe und Familie, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Prüfungskompetenz, Ausländerbehörde, Menschenrechtswidrige Behandlung, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, Islamisten, Terroranschläge, Verfolgungsbegriff, Extreme Gefahrenlage, Allgemeine Gefahr
Normen: AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

1. Familienangehörigen eines Algeriers, der 1992/93 als einfaches Parteimitglied des "Front Islamique du Salut" (FIS) aufgefallen war und der deshalb in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt wurde, drohen keine Verfolgungsmaßnahmen seitens der algerischen Sicherheitskräfte.

2. Einreisekontrollen bei abgeschobenen Auslandsrückkehrern, die weder wegen einer Straftat gesucht werden, noch vom Militärdienst desertiert sind, führen in Algerien nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

3. Algerien verfolgt niemanden allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland.

4. In Algerien besteht jedenfalls heute und auf absehbare Zeit keine extreme allgemeine Gefahrenlage.

(Amtliche Leitsätze).

Die algerische Regierung verfolgte jedenfalls seit 1995 eine Art Doppelstrategie. Wie schon zuvor - und insbesondere im Jahre 1994 - trat sie dem militanten Islamismus mit großer Härte entgegen. Zugleich aber wurden, wenngleich anfangs zögerlich, Maßnahmen eingeleitet, welche einer wachsenden Zahl von Islamisten den Weg zurück in die Normalität eröffnen sollten. So erließ Präsident Zéroual im Februar 1995 eine Verordnung, welche denjenigen eine Amnestie in Aussicht stellt, die der Gewalt abschwören und um Vergebung ("rahma") bitten; ausgenommen sind nur diejenigen, denen Kapitalverbrechen zur Last gelegt werden (AA, 12.03.1997 an VG Stuttgart; DOI, 22.01.1996 an VG Freiburg, 23.02.1997 an VG Aachen). Das führte auch zur Freilassung zahlreicher Internierter und zur Schließung der Wüstenlager bis auf zwei, die aber zwischenzeitlich ebenfalls geschlossen sind (DOI, 10.07.1996 an VG Sigmaringen, 23.02.1997 an VG Aachen). Im Herbst 1997 fanden offenbar Verhandlungen mit der "Armée Islamique du Salut" (AIS), dem bewaffneten Arm der FIS, statt (vgl. Durán, FAZ 22.04.1999; Chimelli, SZ 26.04.1999; Rößler, FAZ 17.05.1999), die im November 1997 zu einem einseitig verkündeten Gewaltverzicht der AIS und dreier weiterer kleinerer Islamistengruppen führten (AA, Lagebericht vom 30.01.1998; Home Office, Algeria - Country Information & Police Unit, 01.03.1998, 3.23-3.38). Nach der Wahl des Präsidenten Bouteflika im April 1999 bekäftigte der Führer der AIS, Mezrag, die Absage an jede Form des Terrorismus; wie offenbar schon zuvor, beteiligten sich die AIS-Kämpfer nunmehr am Kampf der staatlichen Sicherheitskräfte gegen die - unverändert militanten - "Groupes Islamique Armés" (GIA). Auch der FIS-Führer Madani rief im Juni 1999 aus der Haft alle Islamisten zum Gewaltverzicht auf (NZZ 14.06.1999). Im Gegenzuge kündigte der Präsident den Erlaß eines "Sicherheitsgesetzes" an, durch das der Status der AIS-Kämpfer und anderer geregelt werden soll (Rößler, FAZ 08.06.1999; NZZ 14.06.1999; dpa 17.06.1999). Das Gesetz wurde Anfang Juli 1999 verabschiedet (FAZ 10.07.1999).

Bei dieser Sachlage aber kann keine Rede davon sein, daß eine Abschiebung nach Algerien die Kläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren - oder doch hochwahrscheinlichen - Tod oder schweren Körperverletzungen infolge von Anschlägen der Terroristen oder von Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte aussetzen könnte.