1. Es obliegt dem Asylbewerber, nicht nur seine Gründe für die Annahme politischer Verfolgung
in schlüssiger Form vorzutragen, sondern auch darzulegen, warum er in Ermangelung
anderweitigen Schutzes in einem sicheren Drittstaat Asyl in Deutschland benötigt. Er muß dazu
unter Angabe genauer Einzelheiten auch seinen Reiseweg und seine Einreise nachvollziehbar und
vollständig von sich aus schildern und alle in seinem Besitz befindlichen Belege vorlegen.
2. Grundsätzlich ist zu fordern, dass die Angaben des Asylsuchenden über seine Einreise so
präzise sind, dass sie eine Überprüfung durch objektive Beweismittel ermöglichen. Soweit Beweise
nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen, ist dies nachvollziehbar zu erklären. Ein
Asylsuchender kann Beweiserleichterungen für sich nicht aus dem Wunsch herleiten, die Personen schützen zu wollen, die ihm eine illegale Einreise ermöglichten. Im verwaltungsgerichtlichen Prozeß ist letztlich im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung, ggf. unter Würdigung
erhobener Beweise, zu entscheiden, ob die behauptete Einreise z.B. über einen Flughafen der
Wahrheit entspricht. Mangelt es an dieser Überzeugung, kann der Asylsuchende nicht dem durch
Art. 16 a GG geschützten Personenkreis zugerechnet werden.
3. In Asylverfahren sind Hinweise nach § 86 Abs. 3 VwGO nur dann erforderlich, wenn der
Asylsuchende für das Gericht erkennbar von falschen Voraussetzungen bei seiner Rechtsverfolgung
ausgeht und es deshalb unterlassen hat, vorzutragen, was der Wahrung seiner Rechte dient. Dies
kann der Fall sein, wenn der Vortrag des Asylsuchenden zu einem Themenkomplex - wie dem
Reiseweg - nicht ausreicht, weil ihm ersichtlich nicht klar ist, dass dieser entscheidungserheblich
sein muss.
4. Die Drittstaatenregelung bleibt auch anwendbar, wenn der asylsuchend eingereiste Ausländer
Nachfluchtgründe geltend macht und diese schließlich zur Annahme politischer Verfolgung führen. (amtliche Leitsätze)
1. Es obliegt dem Asylbewerber, nicht nur seine Gründe für die Annahme politischer Verfolgung
in schlüssiger Form vorzutragen, sondern auch darzulegen, warum er in Ermangelung
anderweitigen Schutzes in einem sicheren Drittstaat Asyl in Deutschland benötigt. Er muß dazu
unter Angabe genauer Einzelheiten auch seinen Reiseweg und seine Einreise nachvollziehbar und
vollständig von sich aus schildern und alle in seinem Besitz befindlichen Belege vorlegen.
2. Grundsätzlich ist zu fordern, dass die Angaben des Asylsuchenden über seine Einreise so
präzise sind, dass sie eine Überprüfung durch objektive Beweismittel ermöglichen. Soweit Beweise
nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen, ist dies nachvollziehbar zu erklären. Ein
Asylsuchender kann Beweiserleichterungen für sich nicht aus dem Wunsch herleiten, die Personen schützen zu wollen, die ihm eine illegale Einreise ermöglichten. Im verwaltungsgerichtlichen Prozeß ist letztlich im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung, ggf. unter Würdigung
erhobener Beweise, zu entscheiden, ob die behauptete Einreise z.B. über einen Flughafen der
Wahrheit entspricht. Mangelt es an dieser Überzeugung, kann der Asylsuchende nicht dem durch
Art. 16 a GG geschützten Personenkreis zugerechnet werden.
3. In Asylverfahren sind Hinweise nach § 86 Abs. 3 VwGO nur dann erforderlich, wenn der
Asylsuchende für das Gericht erkennbar von falschen Voraussetzungen bei seiner Rechtsverfolgung
ausgeht und es deshalb unterlassen hat, vorzutragen, was der Wahrung seiner Rechte dient. Dies
kann der Fall sein, wenn der Vortrag des Asylsuchenden zu einem Themenkomplex - wie dem
Reiseweg - nicht ausreicht, weil ihm ersichtlich nicht klar ist, dass dieser entscheidungserheblich
sein muss.
4. Die Drittstaatenregelung bleibt auch anwendbar, wenn der asylsuchend eingereiste Ausländer
Nachfluchtgründe geltend macht und diese schließlich zur Annahme politischer Verfolgung führen. (amtliche Leitsätze)