OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Urteil vom 01.06.1999 - A 4 S 358/98 - asyl.net: R3747
https://www.asyl.net/rsdb/R3747
Leitsatz:

1. Es obliegt dem Asylbewerber, nicht nur seine Gründe für die Annahme politischer Verfolgung

in schlüssiger Form vorzutragen, sondern auch darzulegen, warum er in Ermangelung

anderweitigen Schutzes in einem sicheren Drittstaat Asyl in Deutschland benötigt. Er muß dazu

unter Angabe genauer Einzelheiten auch seinen Reiseweg und seine Einreise nachvollziehbar und

vollständig von sich aus schildern und alle in seinem Besitz befindlichen Belege vorlegen.

2. Grundsätzlich ist zu fordern, dass die Angaben des Asylsuchenden über seine Einreise so

präzise sind, dass sie eine Überprüfung durch objektive Beweismittel ermöglichen. Soweit Beweise

nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen, ist dies nachvollziehbar zu erklären. Ein

Asylsuchender kann Beweiserleichterungen für sich nicht aus dem Wunsch herleiten, die Personen schützen zu wollen, die ihm eine illegale Einreise ermöglichten. Im verwaltungsgerichtlichen Prozeß ist letztlich im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung, ggf. unter Würdigung

erhobener Beweise, zu entscheiden, ob die behauptete Einreise z.B. über einen Flughafen der

Wahrheit entspricht. Mangelt es an dieser Überzeugung, kann der Asylsuchende nicht dem durch

Art. 16 a GG geschützten Personenkreis zugerechnet werden.

3. In Asylverfahren sind Hinweise nach § 86 Abs. 3 VwGO nur dann erforderlich, wenn der

Asylsuchende für das Gericht erkennbar von falschen Voraussetzungen bei seiner Rechtsverfolgung

ausgeht und es deshalb unterlassen hat, vorzutragen, was der Wahrung seiner Rechte dient. Dies

kann der Fall sein, wenn der Vortrag des Asylsuchenden zu einem Themenkomplex - wie dem

Reiseweg - nicht ausreicht, weil ihm ersichtlich nicht klar ist, dass dieser entscheidungserheblich

sein muss.

4. Die Drittstaatenregelung bleibt auch anwendbar, wenn der asylsuchend eingereiste Ausländer

Nachfluchtgründe geltend macht und diese schließlich zur Annahme politischer Verfolgung führen. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Drittstaatenregelung, Einreise, Luftweg, Beweislast, Beweismittel, Mitwirkungspflichten, Beweiswürdigung, Richterliche Überzeugungsbildung, Hinweispflicht, Nachfluchtgründe
Normen: AsylVfG § 26a; AsylVfG § 15; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 108
Auszüge:

1. Es obliegt dem Asylbewerber, nicht nur seine Gründe für die Annahme politischer Verfolgung

in schlüssiger Form vorzutragen, sondern auch darzulegen, warum er in Ermangelung

anderweitigen Schutzes in einem sicheren Drittstaat Asyl in Deutschland benötigt. Er muß dazu

unter Angabe genauer Einzelheiten auch seinen Reiseweg und seine Einreise nachvollziehbar und

vollständig von sich aus schildern und alle in seinem Besitz befindlichen Belege vorlegen.

2. Grundsätzlich ist zu fordern, dass die Angaben des Asylsuchenden über seine Einreise so

präzise sind, dass sie eine Überprüfung durch objektive Beweismittel ermöglichen. Soweit Beweise

nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen, ist dies nachvollziehbar zu erklären. Ein

Asylsuchender kann Beweiserleichterungen für sich nicht aus dem Wunsch herleiten, die Personen schützen zu wollen, die ihm eine illegale Einreise ermöglichten. Im verwaltungsgerichtlichen Prozeß ist letztlich im Rahmen der freien richterlichen Überzeugungsbildung, ggf. unter Würdigung

erhobener Beweise, zu entscheiden, ob die behauptete Einreise z.B. über einen Flughafen der

Wahrheit entspricht. Mangelt es an dieser Überzeugung, kann der Asylsuchende nicht dem durch

Art. 16 a GG geschützten Personenkreis zugerechnet werden.

3. In Asylverfahren sind Hinweise nach § 86 Abs. 3 VwGO nur dann erforderlich, wenn der

Asylsuchende für das Gericht erkennbar von falschen Voraussetzungen bei seiner Rechtsverfolgung

ausgeht und es deshalb unterlassen hat, vorzutragen, was der Wahrung seiner Rechte dient. Dies

kann der Fall sein, wenn der Vortrag des Asylsuchenden zu einem Themenkomplex - wie dem

Reiseweg - nicht ausreicht, weil ihm ersichtlich nicht klar ist, dass dieser entscheidungserheblich

sein muss.

4. Die Drittstaatenregelung bleibt auch anwendbar, wenn der asylsuchend eingereiste Ausländer

Nachfluchtgründe geltend macht und diese schließlich zur Annahme politischer Verfolgung führen. (amtliche Leitsätze)