1. Ein um Abschiebungsschutz nachsuchender Ausländer, der untergetaucht ist und sich
verborgen hält, hat wegen rechtmißbräuchlichen Verhaltens kein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung.
2. Der Rechtsschutzsuchende gibt damit zu erkennen, daß er sich einem regulären gerichtlichen Verfahren nicht stellen will. Die Rechtsverfolgung erweist sich darüber hinaus aufgrund der von vornherein nicht mehr erreichbaren Durchsetzbarkeit von materiell-rechtlichen Ansprüchen der in das Verfahren einbezogenen - früher zuständigen - Ausländerbehörde und der Verletzung der prozessualen Bezeichnungspflicht (was eine ladungsfähige Anschrift einschließt) als nicht mehr schutzwürdig.
1. Ein um Abschiebungsschutz nachsuchender Ausländer, der untergetaucht ist und sich
verborgen hält, hat wegen rechtmißbräuchlichen Verhaltens kein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung.
2. Der Rechtsschutzsuchende gibt damit zu erkennen, daß er sich einem regulären gerichtlichen Verfahren nicht stellen will. Die Rechtsverfolgung erweist sich darüber hinaus aufgrund der von vornherein nicht mehr erreichbaren Durchsetzbarkeit von materiell-rechtlichen Ansprüchen der in das Verfahren einbezogenen - früher zuständigen - Ausländerbehörde und der Verletzung der prozessualen Bezeichnungspflicht (was eine ladungsfähige Anschrift einschließt) als nicht mehr schutzwürdig.
(Amtliche Leitsätze)