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OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 ZEO 1154/98 - asyl.net: R4078
https://www.asyl.net/rsdb/R4078
Leitsatz:

1. Ein um Abschiebungsschutz nachsuchender Ausländer, der untergetaucht ist und sich

verborgen hält, hat wegen rechtmißbräuchlichen Verhaltens kein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung.

2. Der Rechtsschutzsuchende gibt damit zu erkennen, daß er sich einem regulären gerichtlichen Verfahren nicht stellen will. Die Rechtsverfolgung erweist sich darüber hinaus aufgrund der von vornherein nicht mehr erreichbaren Durchsetzbarkeit von materiell-rechtlichen Ansprüchen der in das Verfahren einbezogenen - früher zuständigen - Ausländerbehörde und der Verletzung der prozessualen Bezeichnungspflicht (was eine ladungsfähige Anschrift einschließt) als nicht mehr schutzwürdig.

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Asylbewerber, Untertauchen, Asylverfahren, Rechtsschutzinteresse, Beschwerdezulassungsantrag
Normen: VwGO § 82 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 130 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 4
Auszüge:

1. Ein um Abschiebungsschutz nachsuchender Ausländer, der untergetaucht ist und sich

verborgen hält, hat wegen rechtmißbräuchlichen Verhaltens kein Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung.

2. Der Rechtsschutzsuchende gibt damit zu erkennen, daß er sich einem regulären gerichtlichen Verfahren nicht stellen will. Die Rechtsverfolgung erweist sich darüber hinaus aufgrund der von vornherein nicht mehr erreichbaren Durchsetzbarkeit von materiell-rechtlichen Ansprüchen der in das Verfahren einbezogenen - früher zuständigen - Ausländerbehörde und der Verletzung der prozessualen Bezeichnungspflicht (was eine ladungsfähige Anschrift einschließt) als nicht mehr schutzwürdig.

(Amtliche Leitsätze)