OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Beschluss vom 21.07.1999 - 3 ZKO 158/97 - asyl.net: R4080
https://www.asyl.net/rsdb/R4080
Leitsatz:

1. Ladungen und Entscheidungen können gemäß § 56 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG u.a. an

Rechtsanwälte auch per Telefax gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

2. Ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO

besteht im Falle der Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes einer bevollmächtigten

Sozietät grundsätzlich nur dann, wenn auch alle anderen Mitglieder der Sozietät verhindert sind

oder ihnen die Terminswahrnehmung nicht zumutbar ist.

3. Die Zumutbarkeit der Teilnahme am Termin bestimmt sich danach, ob dem weiteren

Rechtsanwalt hinreichend Zeit zur Einarbeitung in den Prozeßstoff verbleibt. Die

Terminswahrnehmung ist einem Rechtsanwalt nicht bereits dann unzumutbar, wenn er in dem

Rechtsgebiet sonst nicht tätig ist und auch keine Termine wahrnimmt. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Asylverfahren, Verfahrensrecht, Ladung, Entscheidung, Zustellung, Telefax, Empfangsbekenntnis, Berufungszulassungsantrag, Rechtliches Gehör, Verhandlungstermin, Prozessbevollmächtigte, Verhinderung, Vertagung, Verlegung, Sozietät, Vertretung, Zumutbarkeit
Normen: GG Art. 103 Abs. 2; VwGO § 56; VwGO § 108; VwGO § 138 Nr. 3; VwGO § 173; VwZG § 5; ZPO § 227; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Auszüge:

1. Ladungen und Entscheidungen können gemäß § 56 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG u.a. an

Rechtsanwälte auch per Telefax gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

2. Ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO

besteht im Falle der Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes einer bevollmächtigten

Sozietät grundsätzlich nur dann, wenn auch alle anderen Mitglieder der Sozietät verhindert sind

oder ihnen die Terminswahrnehmung nicht zumutbar ist.

3. Die Zumutbarkeit der Teilnahme am Termin bestimmt sich danach, ob dem weiteren

Rechtsanwalt hinreichend Zeit zur Einarbeitung in den Prozeßstoff verbleibt. Die

Terminswahrnehmung ist einem Rechtsanwalt nicht bereits dann unzumutbar, wenn er in dem

Rechtsgebiet sonst nicht tätig ist und auch keine Termine wahrnimmt. (amtliche Leitsätze)