1. Ladungen und Entscheidungen können gemäß § 56 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG u.a. an
Rechtsanwälte auch per Telefax gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
2. Ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO
besteht im Falle der Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes einer bevollmächtigten
Sozietät grundsätzlich nur dann, wenn auch alle anderen Mitglieder der Sozietät verhindert sind
oder ihnen die Terminswahrnehmung nicht zumutbar ist.
3. Die Zumutbarkeit der Teilnahme am Termin bestimmt sich danach, ob dem weiteren
Rechtsanwalt hinreichend Zeit zur Einarbeitung in den Prozeßstoff verbleibt. Die
Terminswahrnehmung ist einem Rechtsanwalt nicht bereits dann unzumutbar, wenn er in dem
Rechtsgebiet sonst nicht tätig ist und auch keine Termine wahrnimmt. (amtliche Leitsätze)
1. Ladungen und Entscheidungen können gemäß § 56 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 VwZG u.a. an
Rechtsanwälte auch per Telefax gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
2. Ein erheblicher Grund für die Verlegung eines Termins gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO
besteht im Falle der Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes einer bevollmächtigten
Sozietät grundsätzlich nur dann, wenn auch alle anderen Mitglieder der Sozietät verhindert sind
oder ihnen die Terminswahrnehmung nicht zumutbar ist.
3. Die Zumutbarkeit der Teilnahme am Termin bestimmt sich danach, ob dem weiteren
Rechtsanwalt hinreichend Zeit zur Einarbeitung in den Prozeßstoff verbleibt. Die
Terminswahrnehmung ist einem Rechtsanwalt nicht bereits dann unzumutbar, wenn er in dem
Rechtsgebiet sonst nicht tätig ist und auch keine Termine wahrnimmt. (amtliche Leitsätze)