OVG Thüringen

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Zitieren als:
OVG Thüringen, Beschluss vom 16.07.1999 - 3 EO 510/99 - asyl.net: R4081
https://www.asyl.net/rsdb/R4081
Leitsatz:

1. Lehnt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf einen Asylfolgeantrag hin die Durchführung eines neuen Asylverfahrens ab, wird vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel gewährt, das Bundesamt zu verpflichten, der AUsländerbehörde gegenüber die Mitteilung zum Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - vorläufig - zu widerrufen.

2. Ist das Hauptsacheverfahren bereits in der zweiten Instanz mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig, kann für einen Anordnungsanspruch nur Raum sein, soweit dieses Antragsverfahren aufgrund bestehender Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylVfG voraussichtlich Erfolg haben wird.

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Folgeantrag, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Einstweilige Anordnung, Umdeutung, Bundesamt, Mitteilung, Wiederaufgreifensgründe, Berufungszulassungsverfahren, Grundsätzliche Bedeutung, Darlegungserfordernis, Divergenzrüge, Rechtliches Gehör, Hinweispflicht, Dokumente, Urkundenfälschung
Normen: AsylVfG § 71; VwVfG § 51; AsylVfG § 78 Abs. 3; VwGO § 123
Auszüge:

1. Lehnt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf einen Asylfolgeantrag hin die Durchführung eines neuen Asylverfahrens ab, wird vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO mit dem Ziel gewährt, das Bundesamt zu verpflichten, der Ausländerbehörde gegenüber die Mitteilung zum Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - vorläufig - zu widerrufen.

2. Ist das Hauptsacheverfahren bereits in der zweiten Instanz mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig, kann für einen Anordnungsanspruch nur Raum sein, soweit dieses Antragsverfahren aufgrund bestehender Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylVfG voraussichtlich Erfolg haben wird.