1. Lehnt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf einen Asylfolgeantrag hin die Durchführung eines neuen Asylverfahrens ab, wird vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel gewährt, das Bundesamt zu verpflichten, der AUsländerbehörde gegenüber die Mitteilung zum Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - vorläufig - zu widerrufen.
2. Ist das Hauptsacheverfahren bereits in der zweiten Instanz mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig, kann für einen Anordnungsanspruch nur Raum sein, soweit dieses Antragsverfahren aufgrund bestehender Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylVfG voraussichtlich Erfolg haben wird.
1. Lehnt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf einen Asylfolgeantrag hin die Durchführung eines neuen Asylverfahrens ab, wird vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO mit dem Ziel gewährt, das Bundesamt zu verpflichten, der Ausländerbehörde gegenüber die Mitteilung zum Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - vorläufig - zu widerrufen.
2. Ist das Hauptsacheverfahren bereits in der zweiten Instanz mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig, kann für einen Anordnungsanspruch nur Raum sein, soweit dieses Antragsverfahren aufgrund bestehender Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylVfG voraussichtlich Erfolg haben wird.