1. Ein nach mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil, das nicht verkündet, sondern zugestellt wird, ist dann "nicht mit Gründen versehen" i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO, wenn es später als fünf Monate nach der Verhandlung vollständig abgefaßt zur Geschäftsstelle gelangt (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 3. August 1998 - 7 B 236/98 -).
2. Auch vor Ablauf der Fünfmonatsfrist kann § 138 Nr. 6 VwGO eingreifen, wenn besondere Umstände hinzukommen, die bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, daß der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwichen der mündlichen Verhandlung und den schriftlichen Urteilsgründen nicht mehr als gegeben anerkannt werden kann. Alleine der Umstand, daß ein Einzelrichter statt der Kammer entschieden und die Fünfmonatsfrist nur knapp gewahrt hat, genügt hierfür jedoch nicht. (amtliche Leitsätze)
1. Ein nach mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil, das nicht verkündet, sondern zugestellt wird, ist dann "nicht mit Gründen versehen" i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO, wenn es später als fünf Monate nach der Verhandlung vollständig abgefaßt zur Geschäftsstelle gelangt (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 3. August 1998 - 7 B 236/98 -).
2. Auch vor Ablauf der Fünfmonatsfrist kann § 138 Nr. 6 VwGO eingreifen, wenn besondere Umstände hinzukommen, die bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, daß der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwichen der mündlichen Verhandlung und den schriftlichen Urteilsgründen nicht mehr als gegeben anerkannt werden kann. Alleine der Umstand, daß ein Einzelrichter statt der Kammer entschieden und die Fünfmonatsfrist nur knapp gewahrt hat, genügt hierfür jedoch nicht. (amtliche Leitsätze)