OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Urteil vom 01.09.1999 - 5 Bf 2/92.A - asyl.net: R4589
https://www.asyl.net/rsdb/R4589
Leitsatz:

1. Manches spricht dafür, daß Kurden seit etwa Anfang der neunziger Jahre im Südosten der Türkei einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.

Eine solche Gruppenverfolgung wäre nach Maßgaben der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 9.9.1997, DVBI 1998, S. 274) nicht als regional, sondern örtlich begrenzt einzustufen.

2. Unverfolgt ausgereiste Kurden können die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 I AuslG nur dann beanspruchen, wenn ihnen im Falle der Rückkehr in die Türkei nach dem normalen Prognosemaßstab mit überwiegender Wahrscheinlichkeit landesweit - also auch in der Westtürkei - politischeVerfolgung droht (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

3. Kurden droht auch nach der Verhaftung des PKK-Vorsitzenden Öcalan nicht landesweit in der Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Sie müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen durch türkische Grenzbehörden rechnen.

4.Zur Gefahr politischer Verfolgung von Mitgliedern (auch Vorstandsmitgliedern) eines der Organisation Komkar angeschlossenen Vereins.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Türkei, Kurden, DHKD, Sympathisanten, Flugblätter, PKK, Verdacht der Unterstützung, Festnahme, Misshandlungen, Legale Ausreise, Bestechung, Glaubwürdigkeit, Gesteigertes Vorbringen, Gruppenverfolgung, regionale Gruppenverfolgung, örtlich begrenzte Gruppenverfolgung, Interne Fluchtalternative, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, KOMKAR, Komciwan, PSK, Demonstrationen, Überwachung im Aufnahmeland, Situation bei Rückkehr, Öcalan
Normen: AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

1. Manches spricht dafür, daß Kurden seit etwa Anfang der neunziger Jahre im Südosten der Türkei einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.

Eine solche Gruppenverfolgung wäre nach Maßgaben der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 9.9.1997, DVBI 1998, S. 274) nicht als regional, sondern örtlich begrenzt einzustufen.

2. Unverfolgt ausgereiste Kurden können die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 I AuslG nur dann beanspruchen, wenn ihnen im Falle der Rückkehr in die Türkei nach dem normalen Prognosemaßstab mit überwiegender Wahrscheinlichkeit landesweit - also auch in der Westtürkei - politischeVerfolgung droht (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

3. Kurden droht auch nach der Verhaftung des PKK-Vorsitzenden Öcalan nicht landesweit in der Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Sie müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen durch türkische Grenzbehörden rechnen.

4.Zur Gefahr politischer Verfolgung von Mitgliedern (auch Vorstandsmitgliedern) eines der Organisation Komkar angeschlossenen Vereins.