Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative schließt die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG auch dann aus, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt faktisch verloren hat (hier: Verhältnisse im Kosovo).
Das Bestehen (nur) einer inländischen Fluchtalternative kann sich allenfalls bei der Reichweite der Abschiebungsandrohung auswirken. (amtlicher Leitsatz)
Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative schließt die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG auch dann aus, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt faktisch verloren hat (hier: Verhältnisse im Kosovo).
Das Bestehen (nur) einer inländischen Fluchtalternative kann sich allenfalls bei der Reichweite der Abschiebungsandrohung auswirken. (amtlicher Leitsatz)