BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 03.09.1999 - 1 B 48.99 - asyl.net: R5054
https://www.asyl.net/rsdb/R5054
Leitsatz:

Zulassung der Revision zur grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob es sich bei der Altfallregelung von 1996 lediglich um eine Verwaltungsrichtlinie handelt bzw. ob die Gerichte überhaupt befugt sind, die Altfallregelung auszulegen.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Altfallregelung, Auslegung, Erlasslage, Rechtsvorschriften, Verwaltungspraxis, Selbstbindung der Verwaltung, Rechtssatzähnliche Regelung, Revision, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AuslG § 32; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

Das Bundesverwaltungsgericht läßt Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu der Frage zu, ob es sich bei der Altfallregelung von 1996 lediglich um eine Verwaltungsrichtlinie handelt bzw. ob die Gerichte überhaupt befugt sind, die Altfallregelung auszulegen. Bei einer Entscheidung im Sinne der Landesanwaltschaft Bayern würde das bedeuten, daß in Zukunft keine Möglichkeit mehr bestünde, die Anwendbarkeit einer Altfallregelung einzuklagen.

(Zum besseren Verständnis ist die Revisionsbegründung der Landesanwaltschaft Bayern vom 13.10.1999 beigefügt).