OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 23.12.1999 - 3 S 810/99 - asyl.net: R5350
https://www.asyl.net/rsdb/R5350
Leitsatz:

Es spricht viel dafür, dass die Abschiebungen der Antragsteller rechtwidrig waren.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Türkei, Minderjährige, Asylbewerber, Familienangehörige, Abschiebung, Abschiebungshindernis, Schutz von Ehe und Familie, Beistandsgemeinschaft, Duldung, Rechtliche Unmöglichkeit, Folgenbeseitigungsanspruch, Einstweilige Anordnung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: GG Art. 5 Abs. 1; AuslG § 55 Abs. 2
Auszüge:

Vorliegend spricht viel dafür, dass die Abschiebungen der Antragsteller rechtswidrig waren und diese einen aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch abzuleitenden Anspruch auf Beseitigung der durch diese rechtswidrige Maßnahme eingetretenen Folgen haben. Wegen der Bedeutung und der erheblichen Gefahr der Vereitelung oder zumindest erheblichen Beeinträchtigung der betroffenen Rechte der Antragsteller besteht darüber hinaus eine besondere Eilbedürftigkeit für die Rückgängigmachung dieser Maßnahmen sowohl im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO als auch - wenn man von dessen Einschlägigkeit ausginge - im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.

Es spricht viel dafür, dass die Abschiebung der Antragstellerin zu 6 bereits wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens rechtswidrig gewesen ist. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebung der Antragsteller zu 1.- 5. folgt daraus, dass damit deren Anspruch nach § 55 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG auf Erteilung einer Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Antragstellerin zu 6. vereitelt wurde. Die Abschiebung der Antragsteller zu 1.-5. war nach § 55 Abs. 2 AuslG rechtlich unmöglich, weil aufgrund der mit der Antragstellerin zu 6. in Form einer Beistandsgemeinschaft geführten familiären Lebensgemeinschaft ein aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitendes zwingendes Abschiebungshindernis bestand (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.7.1999, VBIBW 1999, 468; vgl. auch § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK).