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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 23.11.1999 - 9 C 3.99 - asyl.net: R6159
https://www.asyl.net/rsdb/R6159
Leitsatz:

Wird ein Asylfolgeantrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt, so ist das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde für die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Folgeantrag, Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernis, Prüfungskompetenz, Bundesamt, Verpflichtungsklage, Feststellung, Erledigung der Hauptsache, Kostenentscheidung
Normen: AsylVfG § 71; AsylVfG § 34; AuslG § 53; AsylVfG § 42 S. 1
Auszüge:

Auch wenn - wie hier - ein Asylfolgeantrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt wird, ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) - und nicht die Ausländerbehörde - gem. § 5 Abs. 1 S. 2, § 24 Abs. 2 AsylVfG für die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig. Abgesehen davon, daß auch der Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ein Asylantrag ist, ergibt sich dies daraus, daß das Bundesamt nach § 71 Abs. 4 AsylVfG auch bei derartigen Folgeanträgen, die nicht zu einem weiteren Asylverfahren führen, für den Erlaß der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG zuständig ist. In diesem Rahmen hat es aber notwendig zu prüfen, ob in dem Abschiebezielstaat Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Ist das Bundesamt hiernach für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuständig, so spricht alles dafür, daß es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach dem den §§ 31 Abs. 3 S. 1, 32, 39 Abs. 2 AsylVfG zugrundeliegenden Rechtsgedanken auch berechtigt und verpflichtet ist, hierzu eine förmliche Feststellung mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde (§ 42 S. 1 AsylVfG) zu treffen. Da das Berufungsgericht in der Sache tatsächlich das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG im Falle des Klägers bejaht hat, hätte es die Beklagte daher auf die insoweit zutreffend erhobene Verpflichtungsklage auch zur förmlichen Feststellung dieses Abschiebungshindernisses verpflichten müssen.