VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - asyl.net: R6810
https://www.asyl.net/rsdb/R6810
Leitsatz:

1. Auch allgemeinkundige Tatsachen, die der Begründung eines Asylfolgeantrags dienen sollen, sind innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend zu machen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.6.1999 - A 6 S 2766/98 -).

2. Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt jedenfalls dann vor, wenn sich aus dem substantiierten und glaubhaften Vortrag ergibt, dass sich die für die frühere Entscheidung maßgebliche Sachlage zu Gunsten des Folgeantragstellers geändert hat und hieraus die (nicht nur theoretische) Möglichkeit einer für ihn positiven Entscheidung folgt. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass bereits der materielle Anspruch selbst festgestellt wird.

3. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich.

4. Der Rückkehr von Kosovo-Albanern in das Kosovo steht gegenwärtig ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht entgegen.

5. Wird im Falle des Verweises auf eine inländische Fluchtalternative im Kosovo in der Abschiebungsandrohung die "Bundesrepublik Jugoslawien" ohne Einschränkung bezeichnet, so ist dies rechtlich einwandfrei (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, NVwZ 2000, 331). (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Folgeantrag, Änderung der Sachlage, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Fristen, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Extreme Gefahrenlage, Existenzminimum, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 34 Abs. 1 S. 1; AuslG § 50 Abs. 2; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; VwVfG § 51
Auszüge:

1. Auch allgemeinkundige Tatsachen, die der Begründung eines Asylfolgeantrags dienen sollen, sind innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend zu machen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.6.1999 - A 6 S 2766/98 -).

2. Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt jedenfalls dann vor, wenn sich aus dem substantiierten und glaubhaften Vortrag ergibt, dass sich die für die frühere Entscheidung maßgebliche Sachlage zu Gunsten des Folgeantragstellers geändert hat und hieraus die (nicht nur theoretische) Möglichkeit einer für ihn positiven Entscheidung folgt. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass bereits der materielle Anspruch selbst festgestellt wird.

3. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich.

4. Der Rückkehr von Kosovo-Albanern in das Kosovo steht gegenwärtig ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht entgegen.

5. Wird im Falle des Verweises auf eine inländische Fluchtalternative im Kosovo in der Abschiebungsandrohung die "Bundesrepublik Jugoslawien" ohne Einschränkung bezeichnet, so ist dies rechtlich einwandfrei (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, NVwZ 2000, 331). (amtliche Leitsätze)