1. Angehörige der Ashkali und Roma sind im Kosovo seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen keiner ethnisch motivierten unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt.
2. Für Angehörige der Ashkali und Roma besteht - derzeit - auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich des Kosovo, weil eine Abschiebung dorthin durch Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2. Februar 2000 gem. § 54 AuslG ausgesetzt ist; der Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen trotz der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bedarf es danach nicht. (amtliche Leitsätze)
1. Angehörige der Ashkali und Roma sind im Kosovo seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen keiner ethnisch motivierten unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt.
2. Für Angehörige der Ashkali und Roma besteht - derzeit - auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich des Kosovo, weil eine Abschiebung dorthin durch Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2. Februar 2000 gem. § 54 AuslG ausgesetzt ist; der Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen trotz der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bedarf es danach nicht. (amtliche Leitsätze)