VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2000 - A 14 S 431/98 - asyl.net: R6819
https://www.asyl.net/rsdb/R6819
Leitsatz:

1. Angehörige der Ashkali und Roma sind im Kosovo seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen keiner ethnisch motivierten unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt.

2. Für Angehörige der Ashkali und Roma besteht - derzeit - auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich des Kosovo, weil eine Abschiebung dorthin durch Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2. Februar 2000 gem. § 54 AuslG ausgesetzt ist; der Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen trotz der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bedarf es danach nicht. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Roma, Ashkali, KFOR-Truppen, Gebietsgewalt, Gruppenverfolgung, Regionale Gruppenverfolgung, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Versorgungslage, Verminung, Übergriffe, UCK, Quasi-staatliche Verfolgung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Extreme Gefahrenlage, Erlasslage
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 53 Abs. 6 S. 2; AuslG § 54
Auszüge:

1. Angehörige der Ashkali und Roma sind im Kosovo seit dem Einmarsch der KFOR-Truppen keiner ethnisch motivierten unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt.

2. Für Angehörige der Ashkali und Roma besteht - derzeit - auch kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich des Kosovo, weil eine Abschiebung dorthin durch Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2. Februar 2000 gem. § 54 AuslG ausgesetzt ist; der Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Gründen trotz der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG bedarf es danach nicht. (amtliche Leitsätze)