Allein in der Mitteilung einer vorläufigen - einstimmigen - Meinungsbildung des Senats über eine beabsichtigte einstimmige Entscheidung nach § 130 a VwGO - zur Stattgabe oder zur Abweisung der Berufung - ist grundsätzlich kein Befangenheitsgrund zu sehen. (amtlicher Leitsatz)
Allein in der Mitteilung einer vorläufigen - einstimmigen - Meinungsbildung des Senats über eine beabsichtigte einstimmige Entscheidung nach § 130 a VwGO - zur Stattgabe oder zur Abweisung der Berufung - ist grundsätzlich kein Befangenheitsgrund zu sehen. (amtlicher Leitsatz)